228 Anlagen.
h Wegen der Verpflichtung der Gemeinde zum Ersatz
de# bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens ver-
weise ich auf das Gesetz vom 11. März 1850 (GS. S. 109)
m) Der Betrieb der bürgerlichen Geschäfte, der sta
lichen und der Privatarbeiten des Handels und der Gewerbe
wird durch den Belagerungszustand nicht beschränkt.
Auch werde ich die gesetzlich bestehenden Behörden bei
ztsfüheuns der von ihnen zu treffenden Maßregeln,
insofern sie mit den vorstehenden Bestimmungen vereinbar
sind, gern kräftigst unterstützen."“
(Ort und Datum.)
(Unterschrift.)
.15. Der Militärbefehlshaber hat sich sogleich wegen
Bildung des außerordentlichen Kriegsgerichtes mit dem
Vorstande des Zivilgerichtes des Orts in Verbindung zu
utzen.
Die vorstehende Vorschrift soll jedem Militärbefehls-
haber, der zur Mitwirkung zur Unterdrückung innerer
Unruhen berufen wird, die Anleitung geben, wie er sich bei
entschiedenem Handeln auf dem Boden des Gesetzes be-
wegen kann.
Die sachgemäße Vorbereitung aller erforderlichen Maß-
nahmen liegt in der Hand der kommandierenden Generale.
Hierzu gehört die Kontrolle und richtige Verteilung des
eisernen Beseardes an Munition bei den Truppen, der Bor-
räte an Konserven und sonstigen Verpflegungsgegenständen
sowie der Verbandmittel. Die kommandierenden Generale
verfügen selbständig über die Truppen ihres Korpsbezirkes.
Als Grundsatz ist hierbei festzuhalten, daß nur geschlossene
Truppenteile zur Verwendung kommen. Je überwältigender
die bewaffnete Macht auftritt, um so sicherer ist der Erfols,
um so geringer sind die Opfer. Die Sorge für Nachschub
von Verpflegung und Munition sowie die für die Ver-
wundeten ist von gleicher Wichtigkeit wie in Kriegszeiten.
Zur Leistung der hierfür erforderlichen Ausgaben bedarf
Far besonderen Genehmigung des Kriegsministeriums
nicht.