II. Bayern. 231
Auf die Kundmachung der Verordnung findet Art. 2
Anwendung.
Art. 6.
Das für den Kriegsgustand o angeordnete Standrecht
(standrechtliches Gericht) ist zuständ
1. für das Verbrechen des Gecverratz und des
Landesperrats,
2. für das Verbrechen und das Vergehen des Wider-
standes gegen die Staatsgewalt,
3. für das Verbrechen und das Vergehen wider die
öffentliche Ordnung in den Fällen der 8§ 124, 125, 127,
130, 141 des Strafgesetzbuches für das Beutsche Reich,
4. für das Verbrechen des Mordes, des Raubes und der
Errreffung
5. für die gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen
in den Fällen der §8 306 bis 308, 311 bis 313, 315, 317,
318 a, 321 bis 324, 329 des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich,
6. für die in den 88 1 bis 7, 10 des Gesetzes vom
3. Juni 1914 gegen den Verrat militärischer Geheimnisse
vorgesehrnen Verbrechen und Vergehen,
7. für die nach Art. 6 des Ausführungsgesetzes vom
18. fuemn 1897 zur Reichsstrafprozeßordnung ftrafboren
Handlungen, 5#
8. für die nach Art. 4 dieses Gesetzes strafbaren
Handlungen, wenn die Tat nach der Verkündung der Ver-
hängung 8 Kriegszustandes begangen oder fortgesetzt
worden i
Art. 7.
Auf das für den Kriegszustand angeordnete Stand-
recht finden die Vorschriften des Art. 442 Nr. 1, 2 und der
Art. 445, 449 bis 455 des Strafgesetzbuches von
14 mit folgender Maßgabe entsprechende *
1. Im Falle des Art. 453 Abs. 1 entscheidet das
Gericht auch über die von dem Angeschuldigten verwirkte
Strafe; die Vorschriften des § 198 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes finden entsprechende Anwendung.