Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

232 Anlagen. 
2. Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Die 
Offentlichkeit kann vom Gericht durch einen öffentlich zu 
verkündenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn sie eine 
Gefährdung der öffentlichen Ordnung besorgen läßt. Die 
Verkündung des Urteils erfolgt in jedem Fall öffentlich. 
3. Der Angeschuldigte kann sich in der Verhandlung 
des Beistandes eines Verteidigers bedienen. 
Die Verteidigung ist notwendig: 
a) wenn der Angeschuldigte taub oder stumm ist oder 
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 
b) wenn eine mit dem Tode, mit Zuchthaus oder mit 
Festungshaft oder Gefängnis von mehr als einem Jahr 
bedrohte Tat den Gegenstand der Verhandlung bildet. 
In den Fällen des Abs. 2 wird dem Angeschuldigten, 
der einen Verteidiger nicht gewählt hat, ein solcher von 
dem Vorsitzenden, wo möglich aus den rechtskundigen 
Bersanen des Ortes bestellt. Dem verhafteten An- 
ees hdiaten ist mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger 
gestattet. 
4. Auch gegen Urteile, die nicht auf Todesstrafe lauten, 
findet ein Rechtsmittel nicht statt. 
5. Die Todesstrafe wird binnen 24 Stunden nach der 
Verkündung des Urteils vollstreckt. 
Hierzu erging Gesetz, betreffend die Abänderung des 
SEtbirsardsreseies, vom 15. Juli 1916 (Gu#l. 
Ludwig III., von Gottes Gnaden König 
von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog 
von Bayern, Franken und in Schwaben 
usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit 
Beirat und Zustimmung der Kammer der Reichsräte und 
der ammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Dem Art. 7 des Gesetzes über den Kriegszustand vom 
5. November 1912 wird folgende Vorschrift beigefügt:
	        
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