232 Anlagen.
2. Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Die
Offentlichkeit kann vom Gericht durch einen öffentlich zu
verkündenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn sie eine
Gefährdung der öffentlichen Ordnung besorgen läßt. Die
Verkündung des Urteils erfolgt in jedem Fall öffentlich.
3. Der Angeschuldigte kann sich in der Verhandlung
des Beistandes eines Verteidigers bedienen.
Die Verteidigung ist notwendig:
a) wenn der Angeschuldigte taub oder stumm ist oder
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
b) wenn eine mit dem Tode, mit Zuchthaus oder mit
Festungshaft oder Gefängnis von mehr als einem Jahr
bedrohte Tat den Gegenstand der Verhandlung bildet.
In den Fällen des Abs. 2 wird dem Angeschuldigten,
der einen Verteidiger nicht gewählt hat, ein solcher von
dem Vorsitzenden, wo möglich aus den rechtskundigen
Bersanen des Ortes bestellt. Dem verhafteten An-
ees hdiaten ist mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger
gestattet.
4. Auch gegen Urteile, die nicht auf Todesstrafe lauten,
findet ein Rechtsmittel nicht statt.
5. Die Todesstrafe wird binnen 24 Stunden nach der
Verkündung des Urteils vollstreckt.
Hierzu erging Gesetz, betreffend die Abänderung des
SEtbirsardsreseies, vom 15. Juli 1916 (Gu#l.
Ludwig III., von Gottes Gnaden König
von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog
von Bayern, Franken und in Schwaben
usw. usw.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit
Beirat und Zustimmung der Kammer der Reichsräte und
der ammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Einziger Artikel.
Dem Art. 7 des Gesetzes über den Kriegszustand vom
5. November 1912 wird folgende Vorschrift beigefügt: