II. Bayern. 239
c) der Außhebung des Kriegszustandes und des
Standrechts.
87.
Die Aufhebung des Kriegszustandes wird im Gesetz-
und Verordnungsblatt, im Kriegsministerial-Verordnungs-
blatt und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
Mit der Veröffentlichung im Gesetz= und Verordnungs-
blatt tritt der Kriegszustand außer Kraft.
Die Auphebung des Kriegszustandes ist überdies von
der Distriktsverwaltungsbehörde, in München von der
Polizeidirektion, in dem Amtsblatte und in den Tages-
zeitungen, die in dem betroffenen Bezirke erscheinen, zur
öffentlichen Kenntnis zu bringen.
Die Vorschriften der Abs. 1—3 gelten auch für die
Aufhebung des Standrechts.
II. Zuständigkeit zu Anordnungen nach Art. 4 Nr. 2
des Gesetzez.
88.
Für die Erlassung der im Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes
über den Kriegszustand vorgesehenen Anordnungen der
obersten Militärbefehlshaber sind zuständig:
der Oberbefehlshaber einer Armee,
die kommandierenden Generale und, wenn sie ins Feld
abgerückt sind, ihre Stellvertreter, die Gouverneure und
Kommandanten von Festungen, in der Pfalz auch der
Kommandeur der dritten Division und, wenn er ins Feld
abgerückt ist, der älteste stellvertretende Infanteriebrigade-
kommandeur in der Pfalz.
Das Kriegsministerium behält sich vor, Anordnungen
der im Art. 4 Nr. 2 bezeichneten Art auch selbst zu erlassen.
Anordnungen der im Art. 4 Nr. 2 bezeichneten Art
sind, wenn sie sich nicht nur an bestimmte einzelne Personen
wenden, in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
Die bezeichneten Befehlshaber sind befugt, ihnen unter-
gebenen Offizieren, die sich mindestens in der Dienststellung
eines Stabsoffiziers befinden, die Erlafssung von An-
ordnungen der im Art. 4 Nr. 2 bezeichneten Art zu über-
ragen.