Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

II. Bayern. 239 
c) der Außhebung des Kriegszustandes und des 
Standrechts. 
87. 
Die Aufhebung des Kriegszustandes wird im Gesetz- 
und Verordnungsblatt, im Kriegsministerial-Verordnungs- 
blatt und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht. 
Mit der Veröffentlichung im Gesetz= und Verordnungs- 
blatt tritt der Kriegszustand außer Kraft. 
Die Auphebung des Kriegszustandes ist überdies von 
der Distriktsverwaltungsbehörde, in München von der 
Polizeidirektion, in dem Amtsblatte und in den Tages- 
zeitungen, die in dem betroffenen Bezirke erscheinen, zur 
öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
Die Vorschriften der Abs. 1—3 gelten auch für die 
Aufhebung des Standrechts. 
II. Zuständigkeit zu Anordnungen nach Art. 4 Nr. 2 
des Gesetzez. 
88. 
Für die Erlassung der im Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes 
über den Kriegszustand vorgesehenen Anordnungen der 
obersten Militärbefehlshaber sind zuständig: 
der Oberbefehlshaber einer Armee, 
die kommandierenden Generale und, wenn sie ins Feld 
abgerückt sind, ihre Stellvertreter, die Gouverneure und 
Kommandanten von Festungen, in der Pfalz auch der 
Kommandeur der dritten Division und, wenn er ins Feld 
abgerückt ist, der älteste stellvertretende Infanteriebrigade- 
kommandeur in der Pfalz. 
Das Kriegsministerium behält sich vor, Anordnungen 
der im Art. 4 Nr. 2 bezeichneten Art auch selbst zu erlassen. 
Anordnungen der im Art. 4 Nr. 2 bezeichneten Art 
sind, wenn sie sich nicht nur an bestimmte einzelne Personen 
wenden, in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. 
Die bezeichneten Befehlshaber sind befugt, ihnen unter- 
gebenen Offizieren, die sich mindestens in der Dienststellung 
eines Stabsoffiziers befinden, die Erlafssung von An- 
ordnungen der im Art. 4 Nr. 2 bezeichneten Art zu über- 
ragen. 
 
	        
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