6 A. Ges., betr. die Verfassung bes Deutschen Reiches.
Milut iröfedls darstelle, der nur ihm zustehe,
die Ausschließlichkeit der Verhängung des Aus-
nahmezustandes durch den Kaiser zur These erhoben. Zu
deren Festigung hat er
2. noch darauf hingewiesen, daß die Erklärung des
Ausnahmezustandes eine zeitweilige Veränderung des
Strafgesetzbuches und, falls Kriegsgerichte eingerichtet
würden, auch des Herichtsverfassungsgesets und der
Strafprozeßordnung im Gefolge hätten. Es sei aber
t in der Macht der Regierung der Einzelstaaten, diese
Reichsgesetze durch landesrechtliche Anordnungen zu ver-
ändern oder zeitweilig außer Kraft zu setzen. Vgl.
Laband 5. Aufl. 1914, IV S, 43, 48, 49; überein-
sämmend Bornhak S. 145; Brockhaus S. 73 ff.;
ambits,t S. 616, auch Dochow in der 2. Aufl.
von Georg Meyers Lehrbuch des deutschen Verwaltungs-
rechts 1 S. 172; Fischer S. 115; Göz
S. 32 .; Giese S. 117; Klöppel, Reichspreß-
recht, 1894, S. 295; Löning S. 293; Schulze
Deutsches Staatsrecht II S. 257 und preuß. Staats-
recht II S. 62, 63; Seydel in der Zeitschrift für
deutsche Gesetzgebung VII S. 621 und in der 2. Aufl.
eines Kommentars S. 379; Walz, Das Staatsrecht
es Großherzogtums Baden, 1909, S. 312; Stier-
Somlo, Reichsvereinsgesetz, 1909, S. 238; Zorn,
StR. S. 198, 1. Mit weiteren Argumenten Arndt,
StR. S. 475; Hänel S. 440 ff.; Haldy S. 26 ff.;
Fischbach, Das öffentliche Recht des Reichslands
Elsaß-Lothringen, 1914, S. 36 (211) meint zwar, daß es
sich bei der Verhängung des Ausnahmezustandes weniger
um die Ausübung des militärischen Oberbefehls, denn um
Handhabung der Sicherheitspolizei handle, schließt
sich aber doch Laband im Hinblick auf das von diesem
beigebrachte weitere Argument (2) an. Gerade diesen
Beweisgrund halten Arndt S. 476 sowie KRV. S. 317
94. ihm folgend, Dambitsch S. 616 nicht für durch-
agend.
c) Den Ausführungen Labands ist Georg
Meyer in seiner Kritik der 1. Auflage des L. schen
Staatsrechts entgegengetreten (Girths Annalen des
Deutschen Reichs für Gesetzgebung, Verwaltung und