Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

6 A. Ges., betr. die Verfassung bes Deutschen Reiches. 
Milut iröfedls darstelle, der nur ihm zustehe, 
die Ausschließlichkeit der Verhängung des Aus- 
nahmezustandes durch den Kaiser zur These erhoben. Zu 
deren Festigung hat er 
2. noch darauf hingewiesen, daß die Erklärung des 
Ausnahmezustandes eine zeitweilige Veränderung des 
Strafgesetzbuches und, falls Kriegsgerichte eingerichtet 
würden, auch des Herichtsverfassungsgesets und der 
Strafprozeßordnung im Gefolge hätten. Es sei aber 
t in der Macht der Regierung der Einzelstaaten, diese 
Reichsgesetze durch landesrechtliche Anordnungen zu ver- 
ändern oder zeitweilig außer Kraft zu setzen. Vgl. 
Laband 5. Aufl. 1914, IV S, 43, 48, 49; überein- 
sämmend Bornhak S. 145; Brockhaus S. 73 ff.; 
ambits,t S. 616, auch Dochow in der 2. Aufl. 
von Georg Meyers Lehrbuch des deutschen Verwaltungs- 
rechts 1 S. 172; Fischer S. 115; Göz 
S. 32 .; Giese S. 117; Klöppel, Reichspreß- 
recht, 1894, S. 295; Löning S. 293; Schulze 
Deutsches Staatsrecht II S. 257 und preuß. Staats- 
recht II S. 62, 63; Seydel in der Zeitschrift für 
deutsche Gesetzgebung VII S. 621 und in der 2. Aufl. 
eines Kommentars S. 379; Walz, Das Staatsrecht 
es Großherzogtums Baden, 1909, S. 312; Stier- 
Somlo, Reichsvereinsgesetz, 1909, S. 238; Zorn, 
StR. S. 198, 1. Mit weiteren Argumenten Arndt, 
StR. S. 475; Hänel S. 440 ff.; Haldy S. 26 ff.; 
Fischbach, Das öffentliche Recht des Reichslands 
Elsaß-Lothringen, 1914, S. 36 (211) meint zwar, daß es 
sich bei der Verhängung des Ausnahmezustandes weniger 
um die Ausübung des militärischen Oberbefehls, denn um 
Handhabung der Sicherheitspolizei handle, schließt 
sich aber doch Laband im Hinblick auf das von diesem 
beigebrachte weitere Argument (2) an. Gerade diesen 
Beweisgrund halten Arndt S. 476 sowie KRV. S. 317 
94. ihm folgend, Dambitsch S. 616 nicht für durch- 
agend. 
c) Den Ausführungen Labands ist Georg 
Meyer in seiner Kritik der 1. Auflage des L. schen 
Staatsrechts entgegengetreten (Girths Annalen des 
Deutschen Reichs für Gesetzgebung, Verwaltung und 
 
	        
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