II. Bayern. 245
d) Zeugen, Sachverständige, Augenschein.
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Die für den ordentlichen Strafprozeß geltenden Vor-
chriften der §S 48—85, 93 der Strafprozeßordnung
inden auf die Verpflichtung, als Zeuge oder Sachver-
ändiger vor dem Staatsanwalt oder dem standrechtlichen
Gericht zu erscheinen und auszusagen, sowie auf die Ver-
nehmung und die Beeidigung der Zeugen und Sachver-
ständigen entsprechende Anwendung.
Ein Zeuge kann sowohl zur Vernehmung durch den
Staatsanwalt oder den Amtsrichter (§ 29) als auch zur
Verhandlung vor das standrechtliche Gericht auch mündlich
geladen werden. Die auf Ladung des Staatsanwalts oder
des standrechtlichen Gerichts erschienenen Zeugen und Sach-
verständigen erhalten nach Maßgabe der allgemeinen Ge-
bührenordnung für Zeugen und Sachverständige aus der
Staatskasse Entschädigung. Streitigkeiten über die Ge-
bühren entscheidet das standrechtliche Gericht endgültig.
8 23.
Für die Einnahme eines richterlichen Augenscheins und
die richterliche Leichenschau und Leichenöffnung gelten die
Vorschriften der §8& 86—91 der Strafprozeßordnung ent-
sprechend; die im § 88 Satz 2 enthaltene Vorschrift, daß
dem Beschuldigten die Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen
ist, gilt nur, wenn die Vorzeigung ohne erhebliche Ver-
zögerung ausführbar ist.
e#) Verteidigung.
24.
Der Angeschuldigte kann sich in jeder Lage des Ver-
fahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Er ist
hierauf bei seiner ersten Vernehmung aufmerksam zu
machen. Verteidiger können außer den Rechtsanwälten
auch sonstige rechtskundige sowie auch nichtrechtskundige
Personen sein.
In den Fällen des Art. 7 Nr. 3 Abs. 2 des Gesetzes
über den Kriegszustand ist die Verteidigung notwendig. In
diesen Fällen wird dem Angeschuldigten, der einen Ver-
teidiger nicht gewählt hat, ein solcher von dem Vorsitzenden,