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suchungen behufs der Ergreifung des chuldigten oder
behufs der Verfolgung von Spuren einer strafbaren
Handlung oder der Auffindung von Beweismitteln jeder-
zeit ohne weiteres vornehmen. Auch können sie Gegen-
stände, welche als Beweismittel für die Untersuchung von
Bedeutung sein können, jederzeit ohne weiteres in Verwahr
nehmen und, wenn sie von der Person, in deren Verwahr
sie sich befinden, nicht freiwillig herausgegeben werden,
beschlagnahmen. ç
Sie können auch den Angeschuldigten jederzeit in Unter-
suchungshaft nehmen, auch wenn er nicht fluchtverdächtig
ist oder wenn keine sonstige Tatsache vorliegt, welche im
ordentlichen Strafprozesse die Untersuchungshaft recht-
fertigt. Der Verhaftete muß spätestens am Tage nach
seiner Einlieferung in das Gefängnis durch einen Richter
über den Gegenstand der Beschuldigung gehört werden; dem
Richter kommt nicht zu, über die Fortdauer der Haft zu
entscheiden.
Der Staatsanwalt sowie der von ihm um Rechtshilfe
angegangene Amtsrichter (& 29 Abs. 2) können ferner
jederzeit ohne weiteres die an den Angeschuldigten ge-
richteten Briefe und Sendungen auf der Post sowie die an
ihn gerichteten Telegramme auf den Telegraphenanstalten
beschlagnahmen; desgleichen ist ohne weiteres zulässig an
den bezeichneten Orten die Beschlagnahme solcher Briefe,
Sendungen ud Telegramme, in betreff deren Tatsachen
vorliegen, aus welchen zu schließen ist, daß sie von dem
Angeschuldigten berrühren oder für ihn bestimmt sind und
daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung habe.
Gegen die Beschlagnahme, die Durchsuchung oder die
Festnahme (Abs. 8—5) steht den Beiroffenen die Anrufung
des standrechtlichen Gerichts nicht zu.
g 31.
Wenn Gefahr im Verzue obwaltet, hat der Vor-
sitzende des standrechtlichen Gerichts auch von Amts wegen
die erforderlichen Untersuchungshandlungen vorzunehmen
(Art. 445 Abs. 3, Art. 449 Ziff. 2, 5 des Strafgesetz-
buches von 1813), insbesondere hat auch er die in 8 30
Abs. 3—5 bezeichneten Befugnisse.
angegangene Amtsrichter (&§ 29 Abs. — Durch-