Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

250 Anlagen. 
m 85. 
Die zur Verhandlung erforderlichen Ladungen und die 
Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegen- 
stände bewirkt der Staatsanwalt (Art. 446 des Strafgesetz- 
buches von 1813). Er kann die Vorführung des auf 
freiem Fuße befindlichen Angeschuldigten anordnen. 
Dem Angeschuldigten sind bei der Ladung zur Ver- 
handlung die ihm zur Last gelegte Tat sowie die vom 
Staatsanwalt angegebenen Beweismittel schriftlich zu be- 
Krichnen. Zu diesem Zwecke genügt es, eine Abschrift des 
ountrags des Staatsanwalts (§ 32 Abs. 2) mitzuteilen. 
Zugleich ist dem Angeschuldigten zu eröffnen, daß er 
einen Verteidiger wählen könne, dem auf freiem Fuße be- 
findlichen Angeschuldigten ferner, daß er Zeugen und Sach- 
verständige und andere Beweismittel zur Verhandlung 
unmittelbar stellen könne. Der nicht auf freiem Fuße be- 
findliche Angeschuldigte ist zu befragen, ob und welche An- 
träge er in bezug auf seine Verteidigung zu stellen habe. 
Ist die Verteidigung eine notwendige, so muß der Ver- 
teidiger, spätestens bei der Anberaumung des Termins zur 
Verhandlung vor dem standrechtlichen Gerichte bestellt und 
die Bestellung dem Angeschuldigten mit der Ladung 
bekanntgemacht werden. 
gz 36. 
Zwischen der Ladung des Angeschuldigten und der Ver- 
ndlung soll eine Frist von mindestens 24 Stunden 
iegen. Im übrigen soll die Verhandlung möglichst bald 
stattfinden. 
sl37. 
Wurde der Angeschuldigte bei Ausübung der Tat oder 
auf der Verfolgung nach der Tat ergriffen, so kann der 
Antrag des Staatsanwalts, daß zur Verhandlung vor dem 
standrechtlichen Gerichte geschritten wird, mündlich gestellt 
werden. Die in § 35 Abs. 2—4 vorgeschriebenen Mit- 
teilungen können dem Angeschuldigten mündlich eröffnet 
werden. Die in § 36 bestimmte Ladungsfrist braucht 
nicht eingehalten zu werden.
	        
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