Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

II. Bayern. 251 
5. Die Verhandlung vor dem standrechtlichen 
Gerichte. 
8 38. 
Die Verhandlung vor dem standrechtlichen Gerichte 
erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der Richter, der 
Gerichtsbeisitzer, der Staatsanwaltschaft sowie eines Ge- 
richte chreibers (Art. 449 Nr. 1 des Strafgesetzbuches von 
1 . 
Die Gerichtssprache ist die deutsche. Wegen der Zu- 
ziehung eines Dolmetschers gelten die §## 187, 188, 
191—193 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. 
8 39. 
Die Verhandlung vor dem standrechtlichen Gericht 
erfolgt öffentlich. 
Die Offentlichkeit kann von dem standrechtlichen 
Gerichte ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung 
der öffentlichen Ordnung besorgen läßt; die Verhandlung 
über die Ausschließung der Offentlichkeit findet in nicht- 
öffentlicher Sitzung statt, wenn das Gericht es für ange- 
messen erachtet; der Beschluß, welcher die Offentlichkeit 
ausschließt, muß öffentlich verkündet werden. Die Ver- 
kündung des Urteils erfolgt in jedem Falle öffentlich 
Lt. 7 Nr. 2 KG.). Durch besonderen Beschluß des 
richts kann für die Eröffnung der Urteilsgründe oder 
eines Teils derselben die Eosfintrichtet ausgeschlossen 
werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung 
besorgen läßt. 
8 40. 
Gegen einen ausgebliebenen Angeschuldigten findet die 
Verhandlung nicht statt. Ist das Ausbleiben des Ange- 
schuldigten nicht genügend entschuldigt, so ist seine Ver- 
haftung oder Vorführung anzuordnen. Der erschienene 
Angeschuldigte darf sich aus der Verhandlung nicht ent- 
fernen. 
Erscheinen Zeugen oder Sachverständige trotz ordnungs- 
mäßiger Ladung (vgl. 8 22 Abs. 2) nicht, so kann das 
standrechtliche Gericht ihre Vorführung anordnen; auch 
können sie so lange festgehalten werden, als das Gericht
	        
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