II. Bayern. 251
5. Die Verhandlung vor dem standrechtlichen
Gerichte.
8 38.
Die Verhandlung vor dem standrechtlichen Gerichte
erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der Richter, der
Gerichtsbeisitzer, der Staatsanwaltschaft sowie eines Ge-
richte chreibers (Art. 449 Nr. 1 des Strafgesetzbuches von
1 .
Die Gerichtssprache ist die deutsche. Wegen der Zu-
ziehung eines Dolmetschers gelten die §## 187, 188,
191—193 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
8 39.
Die Verhandlung vor dem standrechtlichen Gericht
erfolgt öffentlich.
Die Offentlichkeit kann von dem standrechtlichen
Gerichte ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung
der öffentlichen Ordnung besorgen läßt; die Verhandlung
über die Ausschließung der Offentlichkeit findet in nicht-
öffentlicher Sitzung statt, wenn das Gericht es für ange-
messen erachtet; der Beschluß, welcher die Offentlichkeit
ausschließt, muß öffentlich verkündet werden. Die Ver-
kündung des Urteils erfolgt in jedem Falle öffentlich
Lt. 7 Nr. 2 KG.). Durch besonderen Beschluß des
richts kann für die Eröffnung der Urteilsgründe oder
eines Teils derselben die Eosfintrichtet ausgeschlossen
werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung
besorgen läßt.
8 40.
Gegen einen ausgebliebenen Angeschuldigten findet die
Verhandlung nicht statt. Ist das Ausbleiben des Ange-
schuldigten nicht genügend entschuldigt, so ist seine Ver-
haftung oder Vorführung anzuordnen. Der erschienene
Angeschuldigte darf sich aus der Verhandlung nicht ent-
fernen.
Erscheinen Zeugen oder Sachverständige trotz ordnungs-
mäßiger Ladung (vgl. 8 22 Abs. 2) nicht, so kann das
standrechtliche Gericht ihre Vorführung anordnen; auch
können sie so lange festgehalten werden, als das Gericht