253 Anlagen.
es für erforderlich erachtet (Art. 450 des Strafgesetzbuches
von 1813).
*s 41.
Die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Ver-
handlung liegt dem Vorsitzenden ob. Die Vorschriften der
6 178—181 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden ent-
prechende Anwendung.
*42.
Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des
Angeschuldigten und die Aufnahme des Beweises erfolgt
durch den Vorsitzenden (Art. 445 Abs. 3 des Strafgesetz-
buches von 1818).
Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Ver-
langen zu gestatten, Fragen an die Zeugen und Sachver-
ständigen zu stellen; dasselbe hat er dem Staatsanwalt,
dem Angeschuldigten und dem Verteidiger zu gestatten.
Ungeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen weist
er zurück.
8 43.
Die Verhandlung beschränkt sich gegen den Angeschul-
digten auf diejenigen strafbaren Handlungen, für welche
das standrechtliche Gericht zuständig ist (Art. 449 Nr. 2
des Strafgesetzbuches von 1813).
* 44.
Die Verhandlung beginnt mit dem Aufrufe der Zeugen
und Sachverständigen.
Hieran schließt sich die Vernehmung des Angeschuldigten
über seine persönlichen Verhältnisse.
Sodann wird die Anklage vom Staatsanwalt durch
Bezeichnung der dem Angeschuldigten zur Last gelegten
Tat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und
des anzuwendenden Strafgesetzes mündlich vorgetragen.
Der Angeschuldigte ist zu befragen, ob er etwas auf die
Beschuldigung erwidern wolle. Die Gernehmung oll ihm
Gelegenheit zur Beseitigung der gegen ihn vorliegenden