II. Bayern. 253
Lerdachtsgründe und Geltendmachung de «
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§45.
Nach der Vernehmung des Angeschuldigten erfolgt die
Beweisaufnahme.
Die Zeugen sind dem Angeschuldigten mit dem Be-
fragen entgegenzustellen, was er gegen ihre Person einzu-
wenden und allenfalls zu seiner Verteidigung vorzubringen
abe (Art. 449 Nr. 6 des Strafgesetzbuches von 1813).
fzr Angeschuldigte ist auch nach der Vernehmung eines
Mitangeschuldigten oder Sachverständigen sowie nach der
Verlesung eines jeden Schriftstückes zu befragen, ob er
etwas zu erklären habe.
8 46.
Das standrechtliche Gericht kann auf Antrag des
Staatsanwalts oder des Angeschuldigten und von Amts
wegen die Ladung von Zeugen und Sackhverständigen
owie die Herbeischaffung anderer Beweismittel anordnen.
bei ist es an die Förmlichkeit des ordentlichen Straf-
prozesses nicht gebunden (Art. 449 Nr. 5 des Strafgesetz-
buches don 1813); es kann insbesondere die Durchsuchung
von Ränmen und Gegenständen sowie die Beschlagnahme
von Gegenständen ohne weiteres verfügen.
8 47.
Die Beweisaufnahme beschränkt sich auf diejenigen
wesentlichen Umstände der zränst ssch ar Tat, aus
welchen sich ergibt, daß sie überhaupt diejenige stafbare
Handlung ist, welche zur Zuständigkeit des standrecht ichen
Gerichts gehört und daß sie nach gehöriger Verkündung
der Verhängung des Kriegszustandes ngen oder fort-
gesetzt worden ist (Art. 6 K G., Art. 449 Nr. 4 des Straf-
etzbuches von 1813).
Im übrigen ist die Beweisaufnahme auf die sämtlichen
vorgeladenen und erschienenen Zeugen und Sachver-
ständigen sowie auf die andern Kerbewweschafften Beweis-
mittel zu erstrecken. Von der Erhebung einzelner Beweise
kann abgesehen werden, wenn der Staatsanwalt und der