Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

264 Anlagen. 
Angeschuldigte hiermit einverstanden sind. Das Gericht 
kann die Erhebung eines n Beweises ablehnen, 
falls es die zu beweisende Ta einstimmig für uner- 
—— oder zugunsten des Angeschuldigten für erwiesen 
erachtet. 
8 48. 
Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahr- 
nehmung einer Person, so kann deren Vernehmung durch 
Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufge- 
nommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung 
ersetzt werden; hiervon soll indessen nur Gebrauch gemacht 
werden, wenn die Vernehmung dieser Person in der Ver- 
handlung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist 
oder das Verfahren erheblich verzögern würde. Die über 
eine frühere Vernehmung des Angeschuldigten, eines Mit- 
schuldigen oder eines bereits verurteilten Mitschuldigen 
aufgenommenen Protokolle können verlesen werden. 
* 4. 
Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme erhalten die 
Staatsanwaltschaft und sodann der Angeschuldigte zu ihren 
Ausführungen und Anträgen das Wort. Dem Staats- 
anwalte steht das Recht der Erwiderung zu; dem Ange- 
schuldigten gebührt das letzte Wort. * 
Der Angeschuldigte ist, auch wenn ein Verteidiger für 
ihn gesprochen hat, zu beftagen. ob er selbst noch etwas zu 
seiner Verteidigung anzuführen habe. 
rl 50. 
Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeschul- 
digten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die 
Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch 
den Dolmetsch bekanntgemacht werden. 
Dasselbe gilt von einem tauben An sschuldigten, sofern 
nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt. 
l51. 
Die Verhandlung vor dem standrechtl Gerichte 
schließt mit der Erlassung des Urlendrech *is
	        
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