264 Anlagen.
Angeschuldigte hiermit einverstanden sind. Das Gericht
kann die Erhebung eines n Beweises ablehnen,
falls es die zu beweisende Ta einstimmig für uner-
—— oder zugunsten des Angeschuldigten für erwiesen
erachtet.
8 48.
Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahr-
nehmung einer Person, so kann deren Vernehmung durch
Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufge-
nommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung
ersetzt werden; hiervon soll indessen nur Gebrauch gemacht
werden, wenn die Vernehmung dieser Person in der Ver-
handlung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist
oder das Verfahren erheblich verzögern würde. Die über
eine frühere Vernehmung des Angeschuldigten, eines Mit-
schuldigen oder eines bereits verurteilten Mitschuldigen
aufgenommenen Protokolle können verlesen werden.
* 4.
Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme erhalten die
Staatsanwaltschaft und sodann der Angeschuldigte zu ihren
Ausführungen und Anträgen das Wort. Dem Staats-
anwalte steht das Recht der Erwiderung zu; dem Ange-
schuldigten gebührt das letzte Wort. *
Der Angeschuldigte ist, auch wenn ein Verteidiger für
ihn gesprochen hat, zu beftagen. ob er selbst noch etwas zu
seiner Verteidigung anzuführen habe.
rl 50.
Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeschul-
digten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die
Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch
den Dolmetsch bekanntgemacht werden.
Dasselbe gilt von einem tauben An sschuldigten, sofern
nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt.
l51.
Die Verhandlung vor dem standrechtl Gerichte
schließt mit der Erlassung des Urlendrech *is