Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

II. Bayern. 255 
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet 
das Gericht nach seiner freien aus dem Inbegriffe der Ver- 
handlung geschöpften überzeugung. 
Zu dem Strafurteil wird nach dem Art. 449 Nr. 5 
des Strafgesetzbuches von 1813 nur soviel gefordert, als 
nötig ist, die Richter in ihrem Gewissen zu überzeugen, 
daß die Tat geschehen und daß sie von dem Angeschuldigten 
begangen worden ist. 
8 62. 
An der Beratung und Abstimmung dürfen nur die 
5 richterlichen Mitglieder des standrechtlichen Gerichts 
teilnehmen. 
Die Reihenfolge bei der Abstimmung richtet sich nach 
dem Lebensalter. Der Jüngste stimmt zuerst, der Vor- 
sitzende zuletzt. Ist ein Berichterstatter ernannt, so stimmt 
er zuerst. 
Die Beratung und die Abstimmung sind geheim. Der 
Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und 
sammelt die Stimmen (Art. 445 Abs. 3 des Strafgesetz- 
buches von 1813). 
8 63. 
Bei der Abstimmung ist zunächst darüber zu entscheiden, 
ob die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat eine solche 
sei, worüber infolge der Verkündung der Verhängung des 
Standrechts nach dem Art. 6 des Gesetzes über den Kriegs- 
zustand standrechtlich gerichtet werden darf (Art. 451 
Nr. 1 des Strafgesetzbuches von 1813). 
Wenn diese Frage durch einfache Stimmenmehrheit be- 
jaht worden ist, so wird nach Art. 451 Nr. 2 des Straf- 
gesetzbuches von 1813 über die Frage abgestimmt, ob der 
Angeschuldigte der Tat schuldig sei. 
Bei der Abstimmung über diese Frage hat jeder 
Richter nach dem Art. 452 dieses Gesetzes seine Stimme 
auf folgende Weise abzugeben: 
1. wenn er den Angeschuldigten der Tat für erwiesen 
erachtet, so äußert er diese überzeugung durch den Aus- 
spruch „schuldig“;
	        
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