II. Bayern. 257
Handlung gefunden worden sind, und das zur Anwendung
gebrachte Strafgesetz bezeichnen; sie sollen sich hierbei nur
bute das unbedingt Wesentliche und Notwendige be-
ränken.
Das urteil ist von den sämtlichen Richtern zu unter-
zeichnen.
l 66.
Über die Verhandlung vor dem standrechtlichen Gerichte
soll ein Protokoll ausgenommen werden.
Das Protokoll enthält:
1. den Ort und den Tag der Verhandlung,
2. die Namen der Richter, Gerichtsbeisitzer, des Beamten
der Staatsanwaltschaft, des Gerichtsschreibers und des
zugezogenen Dolmetschers,
" " die Bezeichnung der strafbaren Handlung nach der
nklage,
4. die Namen der Angeschuldigten, ihrer Verteidiger,
gesetzlichen Vertreter und Beistände,
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die
Offentlichkeit ausgeschlossen ist,
6. die Urteilsformel sowie
7. wenn der Angschuldigte nicht vor das ordentliche
Strafgericht verwiesen wird, die Angaben, mit wieviel
Stimmen die Schuld oder die Unschuld des Angeschuldigten
ausgesprochen worden ist (Art. 455 Abs. 1 des Straf-
gesetzbuches von 1818),
8. die Angabe des Zeitpunkts, in dem das Urteil ver-
kündet worden ist.
8 67.
Das Protokoll muß den Gang der Verhandlung im
wesentlichen wiedergeben, insbesondere die vernommenen
Zeugen und Sachverständigen nach Name, Stand und
Wohnort bezeichnen und angeben, ob sie beeidigt worden
sind. Das Protokoll muß nach dem Art. 455 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches von 1813 das Wesentliche, was die Be-
a affenheit der Tat und die Beweise wider den Ange-
uldigten betrifft, entholten. Dieser Vorschrift wird
genügt, indem entweder die Urteilsgründe (§ 55 Abs. 3)
in das Protokoll aufgenommen werden oder, falls sie
Strupp, Belagerungsgesetz 17