aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 109
Stande seien, ist eine durchaus grundlose und verwerfliche Be-
schränkung des Richteramis, die da, wo sie gesetzlich ausge-
sprochen worden ist, wie z. B. in der bereits 1845 wieder
aufgehobenen Preussischen Verordnung vom 25. Januar 1823,
nicht einmal durch den politischen Grund sich rechtfertigen lässt,
dass der Staat ein Interesse dabei habe, dass dergleichen völker-
rechtliche Quellen nicht unrichtig oder ungleich interpretirt würden !).
Noch weniger konnte der gegen die Competenz der Bundes-
versammlung, mittelbar aber auch gegen die Existenz einer
Justizsache, gebrauchte Grund auf Beachtung Anspruch machen,
dass die Entscheidung über die vor Entstehung des deutschen
Bundes stattgefundenen völkerrechtlichen Verhältnisse lediglich
den Bundesstaaten, welche daran ein Interesse hätten, sich darüber
unter einander zu verstehen, überlassen werden müsse ?). Denn
abgesehen von der ganz bundesgesetzwidrigen Beschränkung der
Competenz der Bundesversammlung, die sich auf alle Streitig-
keiten zwischen Bundesgliedern bezieht, lag darin die völlig un-
zulässige Behauptung, als seien dadurch alle vor der Gründung
des Bundesvereins entstandenen Rechte von Privatpersonen der
Garantie des gerichtlichen Schutzes durch die Bundesversammlung
entzogen.
Desshalb konnte auch die Frage über die Verpflichtung zur
Bezahlung der aus der westphälischen Zwischenherrschaft her-
rührenden persönlichen Ansprüche als eine der Competenz der
Gerichte entzogene Frage nicht betrachtet werden. Die Gültigkeit
von Landes- und Kammerschulden ist in Deutschland imıner als
eine zur gerichtlichen Entscheidung geeignete Sache behandelt
worden und erst die Nachahmung der französischen Gesetzgebung
und die Erweiterung des Zwittergeschöpfs der sog. Administrativ-
justiz hat in Deutschland an manchen Orten eine Abweichung
von den ältern Rechtsgrundsätzen herbeigeführt. Die Möglichkeit
und, wie es scheint, die Furcht, dass die Gerichte auch gegen
1) Vergl. Klüber, die Selbstständigkeit des Richteramts. Frankfurt
1832 und überhaupt: H. A. Zachariä, deutsches Staats- und Bundesrecht.
Th. IL S. 168. 6. 153. No. II. 6. 155 in fine.
2) Protocoll der Bundesversammlung vom 5. Juni 1823. 6. 98. 5. 239