258 Anlagen.
schriftlich niedergelegt sind, das Schriftstück alz Anlage
dem Protokolle beigegeben wird.
" über die Vollstreckung enthält das Protokoll keine
ngabe.
Das Protokoll ist von den Richtern, den Gerichts-
beisitzern, dem Staatsanwalt und dem Gerichtsschreiber zu
zpeschnen (Art. 455 Abs. 2 des Strafgesetzbuches von
6. Vollstreckung.
8 58.
Die Urteile des standrechtlichen Gerichts sind sofort
vollstrechbar. Ein Rechtsmittel gegen sie findet nicht statt
(Art. 7 Nr. 4 KG.); einem Begnadigungsgesuche kommt
eine aufschiebende Wirkung nicht zu (Art. 454 des Straf-
gesetzbuches von 1813). Eine Wiederaufnahme des Ver-
fahrens ist ausgeschlossen.
5 59.
Todesurteile werden 24 Stunden nach der Ver-
kündung vollstreckt (Art. 7 Nr. 5 KEG.). Die Todesstrafe
wird durch Erschießen vollzogen (Art. 454 des Straf-
gesetzbuches von 1813).
Die Vollstreckung erfolgt durch die Militärbehörde nach
den hierfür geltenden besonderen Bestimmungen. Der
Staatsanwalt setzt in Standorten den Kommandanten oder
Garnisonältesten, sonst den Befehlshaber eines der nächsten
Truppenteile unverzüglich von der Fällung des Todes-
urteils und dem Zeitpunkt seiner Verkündung in Kenntnis
und überschickt ihm eine vom Gerichtsschreiber zu erteilende
vollstrechkare Ausfertigung des Urteils. Ein Mitglied
des standrechtlichen Gerichts soll bei der Vollstreckung zu-
gegen sein.
8 60.
Urrteile, welche auf eine andere Strafe als die Todes-
strafe lauten, werden auf Grund einer vom Gerichts-
schreiber zu erteilenden vollstreckbaren Ausfertigung des
Urteils durch den Staat sanwalt, zu dessen Bezirke der
Sitz des standrechtlichen Gerichts gehört, nach den für die