Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

8 A. Ges., betr. die Verfassung des Deutschen Reiches. 
In einer Beziehung sei freilich der eventuelle landes- 
gesetzliche Belagerungszustand in seinen Wirkungen be- 
schränkt, nämlich insofern als diejenigen reichsgeweglichen 
Bestimmungen, die sich auf Haussuchung, Verhaftung und 
andere Grundrechte bezögen und an die Stelle entsprechen- 
der Bestimmungen von Landesverfassungen getreten seien, 
durch einen landesrechtlichen Ausnahmezustand nicht be- 
seitigt werden könnten. 
d4) 1. Schon oben (sub 1) ist darauf hingewiesen 
worden, daß der Ausnahmezustand als eine Lage des 
Staates sich darstellt, die, wenn auch nicht einen staat- 
lichen Notstand im technischen Sinne, so doch jedenfalls 
eine, das gewöhnliche Maß übersteigemge Bedrohung der 
Fitenen Sicherheit voraussetzt. Reicht zu deren Be- 
eitigung die Polizei, deren Aufgabe es ja gerade ist, ieder 
Gefahr zu begegnen, die dem Frieden des Landes droht 
— vgl. Bluntschli, Allgemeines Staatsrecht S. 283; 
* Mayer, Deutf es Verwaltungsrecht Bd. 7 
Aufl. 1914 S. * „un% leiner, Institutionen des 
Verlbuft. 15144. Aufl. 1913, S. 36 ff.; Thoma, 
Der Verwaltungsbefehl im badischen Recht, 1906. S. 7; 
vgl. übrigens auch die in ganz Preußern (val. Erisch. 
des PrOG. Bd. 39 S. 399) noch zu Recht bestehende 
Vorschrift des Pr. Allg. Landrechts von 1794 (11. 17, 
10: „Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffent- 
lichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung 
der dem Publiko oder einzelnen Mitgliedern desselben 
bevorstehenden Eefahr, zu treffen, ist das Amt der 
5rn — nicht aus, so muß, und zwar gleichfalls 
*# 9 er eitspolizeilichen Zwecken — Bücher 
leischmann S. 397, Löning S. 290 — 
S 5 l eil auf den Plan treten. War diese 
Funktion deutlich in dem französischen Dekret Lapoleons 
von 1811 erkennbar — vgl. Dupuy aa O. S. 38, 3 
so ist von Laband und seinen Anhängern kein Beweis 
dafür erbracht, daß durch die Verfassung des Norddeutschen 
Bundes, deren bloße Erweiterung ja diejenige des Deutschen 
Reiches barstellt, die sicherheitspolizeiliche Natur des Rechts- 
instituts Ausnahmezustand eine Anderung erfahren habe. 
Völlig willkürlich aber ist die Ansicht Haldys S. 22ff., 
daß überall da, wo der Staat als Subjekt bedroht sei, 
 
	        
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