Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

II. Bayern. 265 
1. wegen Aufruhrs im zweiten Grade (Teil I Art. 319), 
wenn dieser an Umfang oder Hartnäckigkeit so weit 
gediehen ist, daß die zuue nur durch außerordent- 
liche Gewalt wiederhergestellt werden kann; 
2. wenn in gewissen Gegenden Mord, Raub, Brand- 
legung ungewöhnlich überhandnehmen, vorzüglich 
aber, wenn sich ganze Banden zu solchen Verbrechen 
vereinigt haben, und die ordentlichen Mittel zur 
Wiederherstellung öffentlicher Sicherheit fruchtlos 
geblieben sind. 
Rechtliche Wirkungen des Standrechts. 
Art. 442. 
Die rechtlichen Wirkungen des Standrechts sind folgende: 
1. die ordentliche Kriminalgerichtsbarkeit tritt in An- 
secung derjenigen Verbrechen und innerhalb der- 
enigen Distrikte, für welche das Standrecht nament- 
lich angeordnet ist, außer Wirksamkeit 
2. über diejenigen, welche sich nach gehörig verkün- 
detem Standrechte eines solchen Verbrechens schuldig 
gemacht haben, wird innerhalb vierundzwanzig 
Stunden, nachdem sie zum Verhör vor das Stand- 
recht gestellt worden sind, gerichtet, und zwar ohne 
Vorbehalt der Berufung oder eines Gnadengesuchs; 
alle diejenigen, welche überwiesen oder geständig 
sind, sich nach verkündetem Standrecht eines zur 
standrechtlichen Behandlung geeigneten Verbrechens 
als Miturheber oder Gehilfen schuldig gemacht zu 
haben, werden mit dem Tode bestraft, ohne Unter- 
schied, ob der von ihnen verschuldete Grad des Ver- 
brechens schon in dem Strafgesetzbuche mit der Todes- 
strafe bedroht ist oder nicht, und ohne Rücksicht auf 
mildernde Umstände, welche dem Verbrecher allen- 
Heicitvar dem ordentlichen Richter zustatten kommen 
ürften. 
  
Unternehmung an Umfang oder Hartnäckigkeit so 
weit gediehen ist, daß die Ruhe nur durch außer- 
ordentliche Gewalt wiederhergestellt werden kann.“
	        
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