Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

IV. Elsaß-Lothringen. 279 
Art. 104. 
Während z#es Belagerungszustandes bestimmt der 
Gouverneur oder Kommandant den Dienst der Truppen 
„... und den aller bürgerlichen und militärischen Be- 
hörden, ohne dabei an eine andere Richtschnur gebunden 
4 sein als diejenige, welche sich aus seinen geheimen In- 
struktionen, den Bewegungen des Feindes und den Arbeiten 
des Belagerers ergibt. 
  
4. Französisches Gesetz über den Belagerungs- 
zustand vom 9. August 1849. 
(Soweit noch gültig.) 
(Möller II S. 647. B. des L. Sér. X Nr. 1511.) 
Erstes Hauptstück. 
Fälle, in welchen der Belagerungszustand 
erklärt werden kann. 
Art. 1. 
. Der Belagerungszustand kann nur im Falle einer die 
innere oder äußere Sicherheit bedrohenden Gefahr erklärt 
werden. · 
Zweites Hauptstück. 
Formen der Erklärung des Belagerungs- 
zustandes. 
Art. 2. 
Die Nationalversammlung:) kam allein den Be- 
lagerungszustand erklären, soweit nicht in dem Nach- 
stehenden Ausnahmen bestimmt sind. 
Die Erklärung des Belagerungszustandes u# die 
Gemeinden, Kreise oder Bezirke namhaft, auf welche der 
Belagerungszustand sich erstreckt und ausgedehnt werden 
kann. 
1) Jetzt der Kaiser.
	        
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