Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Reichskriegswesen. 11 
Verhängung eines landesrechtlichen Ausnahme- 
zustandes (val. aber auch unter 
e) Reichskriegszustand, 
1#) Üübersicht des einzelstaatlichen Ausnahmerechts, 
sowie unter IV. 
Sonderstellung Bayerns) 
unberührt geblieben ist, steht Gesetzgebung und Praxis des 
Reiches, sowie Preußens und Sachsens. 
a) Daß die gesetzgebenden Faktoren des Reichs die 
Fortgeltung der bundesstaatlichen Vorschriften ngenommen, 
ergeben sowohl die Motive zu § 5 des Entwurfs zum 
G. wie vor allem die Begründung des Entwurfs eines 
„Gesetzes über den Belagerungszustand in Elsaß-Loth= 
ringen“ (Sten Ber. des Reichstags 8. Leg Per. I. Session 
1890/92, Anlageband VI S. 3824). 
Viel bedeutsamer aber sind 
) 1. Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 8 30: 
„Die für Zeiten der Kriegsgefahr, des Kriegs, des er- 
klärten Kriegs-(Belagerungs-) Zustandes oder innerer Un- 
ruhen (Aufruhrs) in bezug auf die Presse bestehenden be- 
sonderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben auch diesem 
Gesetze gegenüber bis auf weiteres in Kraft.“ 
2. Noch prägnanter Reichsvereinsgesetz vom 19. April 
1908 § 24: „Unberührt bleiben die Vorschriften des 
Landesrechts in bezug auf Vereine und Versammlungen 
für die Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges oder er- 
klärten Kriegs-(Belagerungs-) Zustandes oder innerer Un- 
ruhen (Aufruhrs).“ Vgl. dazu die Begründung des Ent- 
wurfs (Drucks. des Reichstags, 12. Leg Per. I. Session 
1907, Nr. 482 1 allgem. Teil S. 20); „. Außerdem 
muß den Bundesstaaten auch f#ernerhin die Mög- 
lichkeit der Erklärung des Belagerungszustandes 
mit Wirkung auf das Vereins= und Verlammnlungerech 
gewahrt bleiben. (§ 9 MStGB. möchte ich nicht 
hierher rechnen; a. A. Fleischmann S. 400.) 
)QFür die Kenntnis der in Preußen herrschenden 
Anschauung ist im Hinblick darauf, daß sie (unter dem 
19. März 1914) vom (Katser) König genehmigt ist, bei 
weitem am wichtigsten die „Preußische Allerhöchste 
Dienstvorschrift vom 19. März 1914 über den 
Waffengebrauch des Militärs und seine Mit- 
 
	        
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