Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

16 A. Ges., betr. die Verfassung des Deutschen Meiches. 
für Elsaß-Lothringen folgende, mit dem Tage ihrer Ver- 
kündung in Kraft tretende Bestimmungen: 
Für den Fall eines Krieges oder im Falle eines un- 
mittelbar drohenden feindlichen Angriffs kann jeder 
mindestens in der Dienststellung eines Stabsoffiziers be- 
findliche oberste Militärbefehlshaber zum Zwecke der Ver- 
teidigung in dem ihm unterstellten Orte oder Landesteile 
vorläufig, bis zu der unverzüglich einzuholen- 
den Entscheidung des Kaisers über die Verhängung 
des Kriegszustandes, die Ausübung der vollziehenden 
Gewalt übernehmen.“ Eine von der hier vertretenen 
zum Teil abweichenden Auffassung nimmt scheinbar die 
preußische Dienstvorschrift über den Waffengebrauch usw. 
von 1914 ein. Aber wohl nur scheinbar. Schon oben 
(III d 2 6 1) ist gezeigt worden, daß in ihr das prin- 
zipielle Fortbestehen der landesherrlichen Befugnis zur 
Verhängung des Ausnahmezustandes ausdrückliche An- 
erkennung gefunden hat. Wenn Ziff. 1 des Abschnittes III 
bestimmt: 
„Der Kriegszustand kann gemäß Art. 68 der Ver- 
fassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 nur 
von Seiner Majestät dem Kaiser im gesamten Bundes- 
gebiet oder in Teilen desselben — mit Ausnahme des 
Königreichs Bayern — erklärt werden, wenn im Bundes- 
gebiet die öffentliche Sicherheit bedroht ist 
a) durch einen feindlichen Angriff, 
b) durch einen Aufruhr“, 
6 hat die Vorschrift zunächst, wie wir oben gesehen, dem 
eichskriegszustand bei Aufruhr nach Ziff. 2 nur sut- 
sidiäre, d. h. Bedeutung nur für den Fall beigelegt, 
daß die „Bestimmungen der Verfassung oder Gesetzgebung 
des betreffenden Bundesstaates über den Ausnahme- 
zustand nicht für ausreichend erachtet werden“ (man wird 
ergänzen müssen: oder wo solche überhaupt fehlen, s. unter 
Der hier zugrunde liegende Gedanke ist der: 
Minima non curat imperator! Nur dort (wie bei Be- 
drohung von außen) eichs kriegszustand, wo, über 
den einzelnen Bundesstaat hinausgreifend, oder diese ernst- 
lich bedrohende Ereignisse in Betracht kommen, vor allem 
aber, wo das Reichsinteresse auf dem Spiele steht. 
 
	        
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