Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

28 A. Ges., betr. die Verfassung des Deutschen Reiches. 
daß jedes beliebige abgegrenzie Gebietsftück damit ge- 
meint ist. (Im Jahre 1870 hat der damalige König 
Wilhelm I. den Kriegszustand über die Bezirke des 1., 2., 
8., 9., 10. und 11. Armeekorps verhängt; 1914 Kaiser 
Wilhelm II. das gesamte Reichsgebiet in den Ausnahme- 
zustand erklärt.) Je nachdem kann also ein einzelner Ort, 
ein Verwaltungsbezirk, ein militärischer Bezirk oder ein 
Bundesstaat in den Ausnahmezustand erklärt werden. Das 
Recht des Kaisers ist, mit Hänel S. 435 zu sprechen, 
Serritorial unbeschränkt“; im Ergebnis ebenso Mohl 
VIII. Insoweit Voraussetzungen, Form der 
Verkündung und Wirkungen der Verhängung des 
Ausnahmezustandes in Frage stehen, ist das preußische 
Gesetz vom 4. Juni 1851 zum Reichsgesetz erhoben in 
dem Sinne, daß die auf Voraussetzungen, Ver- 
kündungsform und Wirkungen, aber — das kann gar nicht 
nachdrücklich genug betont werden! — nur auf diese be- 
schränkte Rezeption eine wörtliche Einfügung 
der betreffenden Normen des preußischen Gesetzes Eeset. 
Daraus folgt nicht, daß eine Abänderung des preußischen 
Gesetzes im Wege der preußischen Gesetzgebung nicht mehr 
möglich wäre — wie Bornhack S. 145 annimmt —, 
wohl aber hätte diese keine Wirkung auf das Belagerungs- 
zustanderecht des Art. 68 RV., sondern nur auf einen 
andesrechtlichen (vgl. Fleischmann S. 308). Das 
praußische Ausnahmerecht, soweit es nach Maßgabe der 
eichsverfassung in diese rezipiert ist, ist dasjenige, das 
bei Inkrafttreten der Reichsverfassung bestand. Soweit 
also eine Anderung desselben, ohne daß es sich jedoch um 
Erlaß des in Art. 68 vorgesehenen neuen Ausnahme- 
zustandsgesetzes handelte, mit reichsrechtlicher Wirkung 
vorgenommen wird ist das nur in Form eines, und zwar, 
da die einzelnen Normen nach der hier vertretenen Auf- 
fassung Bestandteile der Reichsverfassung geworden sind, 
verfassungsändernden Reichsgesetzes (Art. 78 
RV.) möglich. Eine Abänderung des in Art. 68 
rezipierten Rechtes ist durch Gesetz vom 11. Dezember 
1915 (RöBl. S. 813, sog. lex Schiffer, s. unten zu 
1 9b des preußischen Belagerungszustandsgesetzes) er- 
olgt. Indem das Gesetz ausdrücklich andere Strafen an-
	        
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