Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

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mächtigt ist, die von der militärischen Notwendigkeit ge- 
forderß sind. 7 6 
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Auch für den Fall eines Aufruhrs kann, bei 
dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit, 
der Belagerungszustand sowohl in Kriegs= als 
in Friedenszeiten erklärt werden. 
Die Erklärung des Belagerungszustandes geht 
alsdann vom Staatsministerium aus, kann aber 
provisorisch und vorbehaltlich der sofortigen Be- 
stätigung oder Beseitigung durch dasselbe in 
dringenden Fällen rücksichtlich einzelner Orte und 
Distrikte, durch den obersten Militärbefehlshaber 
in denselben, auf den Antrag des Verwaltungs- 
chefs des Regierungsbezirks, wenn aber Gefahr 
im Verzuge ist, auch ohne diesen Antrag erfolgen. 
In Festungen geht die provisorische Erklärung 
des Belagerungszustandes von dem Festungs- 
kommandanten aus. 
I. Absatz 1 des * gilt sowohl für den Reichs= wie 
für den preußischen Ausnahmezustand, dagegen Absatz 2 
nur für den landesrechtlichen provisorischen (s. zu § 1 
III). Außerhalb Preußens kann keines der in § 2 
Abs. II genannten Subjekte der Verhängung des Aus- 
nahmezustandes diesen verhängen. Hier entscheidet, wie 
III Ziff. 2 der Allerhöchsten Dienstvorschrift vom 
19. März 1914 deutlich erkennen läßt, zunächst das 
Landesrecht, bei dessen Schweigen der oberste Militär- 
befehlshaber in dem in Frage kommenden Gebiet die 
Maßnahme — möglichst nach vorheriger Verständigung 
mit der Landesregierung — vom Kaiser zu erbitten hat. 
Die übernahme des § 2 in die preuwische Allerhöchste 
Dienfvorschrit s. III Ziff. 5 (hier im Anhang). 
II. „Für den Fall eines Aufruhrs“, wenn ein 
Aufruhr droht oder schon ausgebrochen ist (vgl. zu Art. 68 
NV. VIU 2 sowie zu § 1 bieses Gesetzes III).
	        
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