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mächtigt ist, die von der militärischen Notwendigkeit ge-
forderß sind. 7 6
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Auch für den Fall eines Aufruhrs kann, bei
dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
der Belagerungszustand sowohl in Kriegs= als
in Friedenszeiten erklärt werden.
Die Erklärung des Belagerungszustandes geht
alsdann vom Staatsministerium aus, kann aber
provisorisch und vorbehaltlich der sofortigen Be-
stätigung oder Beseitigung durch dasselbe in
dringenden Fällen rücksichtlich einzelner Orte und
Distrikte, durch den obersten Militärbefehlshaber
in denselben, auf den Antrag des Verwaltungs-
chefs des Regierungsbezirks, wenn aber Gefahr
im Verzuge ist, auch ohne diesen Antrag erfolgen.
In Festungen geht die provisorische Erklärung
des Belagerungszustandes von dem Festungs-
kommandanten aus.
I. Absatz 1 des * gilt sowohl für den Reichs= wie
für den preußischen Ausnahmezustand, dagegen Absatz 2
nur für den landesrechtlichen provisorischen (s. zu § 1
III). Außerhalb Preußens kann keines der in § 2
Abs. II genannten Subjekte der Verhängung des Aus-
nahmezustandes diesen verhängen. Hier entscheidet, wie
III Ziff. 2 der Allerhöchsten Dienstvorschrift vom
19. März 1914 deutlich erkennen läßt, zunächst das
Landesrecht, bei dessen Schweigen der oberste Militär-
befehlshaber in dem in Frage kommenden Gebiet die
Maßnahme — möglichst nach vorheriger Verständigung
mit der Landesregierung — vom Kaiser zu erbitten hat.
Die übernahme des § 2 in die preuwische Allerhöchste
Dienfvorschrit s. III Ziff. 5 (hier im Anhang).
II. „Für den Fall eines Aufruhrs“, wenn ein
Aufruhr droht oder schon ausgebrochen ist (vgl. zu Art. 68
NV. VIU 2 sowie zu § 1 bieses Gesetzes III).