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bedingt einverständliches Zusammenwirken einer — nicht
ziffernmäßig abgegrenzten — Personenmehrheit vor-
aussetzt, als Aufruhr gewertet werden darf. Deuten,
ohne daß bereits Aufruhrhandlungen vorgekommen sind,
starke Anzeichen darauf hin, daß es zu solcher staatlichen
Erschütterung (das ist jeder Aufruhr, so gut wie das
Wste Erdbeben eine Erderschütterung ist) kommen werde,
so ist, sofern eine dringende, also erhebliche Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit (hierüber s.
unten) droht — und hierin liegt das unbedingt not-
wendige, wenn auch nicht unbedingt sichere Mittel zur
Verhütung eines Mißbrauchs — die Verhängung des
Ausnahmezustandes gerechtfertigt. Ob im Falle eines
Aufruhrs dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
vorhanden isn muß nach den demselben vorangegangenen
und ihn begleitenden Umständen sowie nach dem Amsenge
und dem Charakter desselben jedesmal beurteilt werden —
sagt 1II Ziff. 9 der Allerhöchsten Benfworschrift vom
19. März 1914 in zu enger Formulierung, da sie nach
dieser nur einen bereits ausgebrochenen, aber nicht einen
drohenden Aufruhr im Auge hat. Man wird vielmehr
sagen dürfen: Es ist aus der Gesamtheit der im Staats-
gebiet oder einem Teil desselben vorkommenden Ereignisse,
insbesondere aus Charakter und Umfang derselben, fest-
zustellen, ob nach menschlichen Verhältnissen ohnee Ver-
hängung des Belagerungszustandes eine so erhebliche, aus
dem Handeln einer Personenmehrheit drohende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist, daß die
ornahme jener Maßnahme dringend geboten erscheint.
Die in S§ 113—115 RSt GB. niedergelegten Auf-
ruhr fälle sind als Beispiele wertvoll, erschöpfen aber
die möglichen nicht. ur als Beispiele mögen sie
deshalb in dem nachfolgenden Abdruck von III Ziff. 8
der Allerhöchsten Dienstvorschrift aufgefaßt werden:
„8. Als Aufruhr ist nach §## 113—115 des Straf-
gesetzbuches für das Deutsche Reich anzusehen, wenn bei
einer öffentlichen Zusammenrottung mit vereinten Kräften:
a) einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von Ge-
setzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungs-
behörden oder von Urteilen oder von Verfügungen der
Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines
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