Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

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bedingt einverständliches Zusammenwirken einer — nicht 
ziffernmäßig abgegrenzten — Personenmehrheit vor- 
aussetzt, als Aufruhr gewertet werden darf. Deuten, 
ohne daß bereits Aufruhrhandlungen vorgekommen sind, 
starke Anzeichen darauf hin, daß es zu solcher staatlichen 
Erschütterung (das ist jeder Aufruhr, so gut wie das 
Wste Erdbeben eine Erderschütterung ist) kommen werde, 
so ist, sofern eine dringende, also erhebliche Ge- 
fahr für die öffentliche Sicherheit (hierüber s. 
unten) droht — und hierin liegt das unbedingt not- 
wendige, wenn auch nicht unbedingt sichere Mittel zur 
Verhütung eines Mißbrauchs — die Verhängung des 
Ausnahmezustandes gerechtfertigt. Ob im Falle eines 
Aufruhrs dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit 
vorhanden isn muß nach den demselben vorangegangenen 
und ihn begleitenden Umständen sowie nach dem Amsenge 
und dem Charakter desselben jedesmal beurteilt werden — 
sagt 1II Ziff. 9 der Allerhöchsten Benfworschrift vom 
19. März 1914 in zu enger Formulierung, da sie nach 
dieser nur einen bereits ausgebrochenen, aber nicht einen 
drohenden Aufruhr im Auge hat. Man wird vielmehr 
sagen dürfen: Es ist aus der Gesamtheit der im Staats- 
gebiet oder einem Teil desselben vorkommenden Ereignisse, 
insbesondere aus Charakter und Umfang derselben, fest- 
zustellen, ob nach menschlichen Verhältnissen ohnee Ver- 
hängung des Belagerungszustandes eine so erhebliche, aus 
dem Handeln einer Personenmehrheit drohende Gefahr 
für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist, daß die 
ornahme jener Maßnahme dringend geboten erscheint. 
Die in S§ 113—115 RSt GB. niedergelegten Auf- 
ruhr fälle sind als Beispiele wertvoll, erschöpfen aber 
die möglichen nicht. ur als Beispiele mögen sie 
deshalb in dem nachfolgenden Abdruck von III Ziff. 8 
der Allerhöchsten Dienstvorschrift aufgefaßt werden: 
„8. Als Aufruhr ist nach §## 113—115 des Straf- 
gesetzbuches für das Deutsche Reich anzusehen, wenn bei 
einer öffentlichen Zusammenrottung mit vereinten Kräften: 
a) einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von Ge- 
setzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungs- 
behörden oder von Urteilen oder von Verfügungen der 
Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines 
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