Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

44 B. Gesetz über den Belagerungszustand. 
dem"“) sowie, daß in Satz 2 ein Formerfordernis, näm- 
lich die Erklärung bei Trommelschlag und Trompetenschall, 
fehlt. Jedenfalls ist es irrtümlich, wenn das preußische 
Obertribunal in einem Beschluß des I. Senats vom 
19. April 1871 (Oppenhoff, Nechtsprechung des 
Obertribunals XII S. 216) gemeint hat, daß eine Er- 
klärung mit Trompetenschall und Trommelschlag an 
Orten, an denen sich keine Truppen befänden, gar nicht 
vorgenommen werden könne; denn es ist in § 3 nicht ge- 
sagt, daß diese Form durch Militärpersonen verwirklicht 
werden müsse. Laband IV S. 45 hält wegen der 
Fassung „und außerdem“ und weil eine so eingreifende 
Maßregel, wie die Verhängung des Belagerungszustands, 
auch denjenigen, immerhin zahlreichen Menschen, welche 
nicht das Reichsgesetzblatt lesen, kundgemacht werden soll“, 
diese Verkündungsart in Verbindung mit einer der 
anderen für unbedingt erforderlich. Ich vermag dieser 
Ansicht nicht beizutreten. Ausweislich Sten Ber. I. Kammer 
1850/61 S. 173 hat der Berichterstatter namens der 
Kommission ohne Widerspruch erklärt: „Die Kommission 
einigte sich dahin, daß es überhaupt nur darauf ankomme, 
daß die Verkündigung des Belagerungszustandes den Be- 
teiligten bekannt werde, und es auf die Art und Weise der 
Bekanntmachung gar nicht ankommen könne, daß diese 
vielmehr durch Umstände bedingt werde, und daher der 
betreffenden Behörde überlassen bleiben müsse.“ Nur in- 
soweit es darauf ankommt, daß eben der Belagerungs- 
zustand überhaupt den Behörden und der Bevölkerung be- 
kannt wird, ist 9 3 Muß vorschrift. Das drückt das 
Seet über die Vorbereitung des Kriegszustandes in 
Elsaß-Lothringen vom 30. Mai 1892 prägnant dahin 
aus: „Die Erklärung ist in ortsüblicher Weise öffentlich 
bekannt zu machen.“ Und wenn auch Art. 2 des bayeri- 
schen Kriegszustandsgesetzes von 1912 dieselbe Formen- 
häufung kennt wie das preußische Gesetz, so bestimmt doch 
die dazu erlassene Vollzugsverordnung von 1913 in § z: 
„Die rechtlichen Wirkungen der Verhängung des Kriegs- 
zustandes treten in den einzelnen Orten ein, sobald dort 
die Verkündung durch eine der in Art. 2 bezeichneten Arten 
erfolgt ist“; dann sagt dazu die Begründung des Kriegs- 
zustandsgesetzes: „bei der Schnelligkeit, mit der heutzutage
	        
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