Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

8 4. 49 
eines Reichsgesetzes hat, ergibt sich, daß der einzelne 
Militärbefehlshaber durch § 4 nicht nur die Befugnis 
erhält, Gegenstände von Landes-, sondern auch salche 
von Reichsverwaltungsbehörden in den Umkreis seiner 
Tätigkeit einzubeziehen. Sind auch, wie ich im Sinne 
der richtigen Lehre, z. B. mit Laband IV S. 58 ff., an- 
nehme, die Milttärbehörden des Landheeres (im Gegensatz 
zu denen der Flotte und zu den Militärbeamten) stets und 
nur Landesbehörden, und zwar (siehe IVbc) Landes- 
beamte, so leiten sich doch ihre Befugnisse aus § 4 des 
Belagerungszustandsgesetzes, soweit reichsrechtlicher Aus- 
nahmezustand in Frage steht, aus ihm und Art. 68 RV., 
also aus Reichsrecht, her, und üben kraft dieser 
aus dem Gesetze unmittelbar sich ergebenden Zu- 
ständigkeit auch Funktionen von Reichsorga- 
nen aus. Daraus folgt, daß die Militärbefehlshaber 
durch § 4 nicht nur in den Stand gesetzt sind, Landes-, 
sondern auch Reichsbehörden Anweisungen und Aufträge 
zu erteilen. Vgl. auch Arndt, DJZ. XX (1915) S. 307, 
308, RG. V D. 245/15, Pr VerwBl. 37 S. 38; ferner 
unten zu III (Erläuterungen zu 8 4 Abs. 2). 
2. Räumlich reicht der Umkreis der dem Militär- 
befehlshaber durch die Übertragung der vollziehenden Ge- 
walt verliehenen Befugnisse genau so weit wie der 
aller in seinem Amtsbereich — der allerdings für 
bestimmte Verwaltungstätigkeit nicht seinen militärischen 
Bezirk in seinem ganzen Umfang auszufüllen braucht, um- 
gekehrt aber über diesen hinaus sic erstrecken kann (so 
häufig Pferdeaushebungsbezirke) — zu Verwaltungstätig- 
keit berufenen Organe. Es ist dabei völlig unrichtig, für 
den Inhalt seiner Befugnisse allein das preußische 
Verwaltungsrecht als maßgebend hinzustellen. Jeder 
Militärbefehlshaber hat die vollziehende Gewalt 
1915 S. 522), RG. II vom 8. Juni 1915 439/15 (Recht 
1915 S. 344 Nr. 544), RG. III vom 1. Juli 1915 
(LZ. 1915 S. 1237), RG. V vom 8. Juni 1915 123/15 
(DJ3Z. 1915 S. 1133, LZ. 1915 S. 1106), RG. III 
vom 15. März 1915 (L3. 1915 S. 523, DJZ. 1915 
S. 523), R. IV vom 29. September 1915 447/15 (Recht 
1915 S. 555 Nr. 970. 
Strupp, Belagerungsgesetz. 4
	        
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