50 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
nur in dem, aber genau in dem Umfange, die sie
nach dem konkreten, in Frage stehenden Verwal-
tungsrecht ausmacht. Schließt also ein Bezirk, wie
dies in besonders hohem Maße z. B. bei dem des
XI. Armeekorps in Cassel der Fall ist, die Gebiete ver-
schiedener Bundesstaaten ein, so ist zwar die gesamte
vollziehende Gewalt dieser aller kraft der ihm
unmittelbar vom Gesetze zugewiesenen Rechts-
macht uno actu (potentiell) auf den Militär-
befehlshaber übergegangen, er kann aber in jedem
einzelnen Bundesstaat, d. h. gegenüber den Behörden und
Einzelpersonen in diesem, nur im Rahmen des dort
geltenden Verwaltungsrechts Befugnisse ausüben. Dabei
it es selbstverständlich, daß, soweit die Befehlsgewalt des
atzes 2 in Frage kommt, diese sich nicht auf die Be-
hörden beschränkt, die im Amtsbezirk (z. B. also in einer
Festung) ihren haben. Vielmehr ist dem Militär-
befehlshaber die gesamte im Bezirk bestehende Zivil-
gewalt untergeordnet. Siehe Delius, PrVerm Bl.
36 S. 571; Vogels ebenda 37 S. 516. — Umgekehrt sind
3. B. die Zentralbehörden regelmäßig mehreren Militär=
befehlshabern untergeordnet. Fur- die Frage der Zivil-
behörden im Operationsgebiet s. Vogels aaO. S. 517.
3. Der sachliche Umfang. ç
Wie alle Verwaltung, so ist auch die durch § 4 dem
Militärbefehlshaber verliehene — dem Rechtsstaat ent-
sprechend — eine solche im Rahmen der Gesetze. Ist
ihm auch — von den auswärtigen Angelegenheiten
naturgemäß abgesehen — keine Seite der Ver-
waltungverschlossen — gut Hänel S. 437 —,
so müssen sich doch seine Verordnungen und Maßnahmen,
insbesondere die Strafbestimmungen, streng intra leges
halten. Siehe Anschütz, 3. f. gesamte Straf W. 36
S. 485, Conrad, L3. 1915 Sp. 467, Siebert, Dötr3.
1915 S. 102 (letzterer für die Fragen von Normen, die
die Gewerbefreiheit einschränken; solche werden mit Recht
für unzulässig erklärt), 103; siehe auch Szymanski
S. 4, R. III 564/15 (LZ. 1916 S. 157), Pr Verwl.
1916 S. 310; R. vom 11. Juni 1915 (II 211/15), Recht
1915 S. 401. Unrichtig bei allem Scharfsinn sind die
Ausführungen von Pelargus, 23. 1915 S. 1188 ff.,