Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

50 B. Gesetz über den Belagerungszustand. 
nur in dem, aber genau in dem Umfange, die sie 
nach dem konkreten, in Frage stehenden Verwal- 
tungsrecht ausmacht. Schließt also ein Bezirk, wie 
dies in besonders hohem Maße z. B. bei dem des 
XI. Armeekorps in Cassel der Fall ist, die Gebiete ver- 
schiedener Bundesstaaten ein, so ist zwar die gesamte 
vollziehende Gewalt dieser aller kraft der ihm 
unmittelbar vom Gesetze zugewiesenen Rechts- 
macht uno actu (potentiell) auf den Militär- 
befehlshaber übergegangen, er kann aber in jedem 
einzelnen Bundesstaat, d. h. gegenüber den Behörden und 
Einzelpersonen in diesem, nur im Rahmen des dort 
geltenden Verwaltungsrechts Befugnisse ausüben. Dabei 
it es selbstverständlich, daß, soweit die Befehlsgewalt des 
atzes 2 in Frage kommt, diese sich nicht auf die Be- 
hörden beschränkt, die im Amtsbezirk (z. B. also in einer 
Festung) ihren haben. Vielmehr ist dem Militär- 
befehlshaber die gesamte im Bezirk bestehende Zivil- 
gewalt untergeordnet. Siehe Delius, PrVerm Bl. 
36 S. 571; Vogels ebenda 37 S. 516. — Umgekehrt sind 
3. B. die Zentralbehörden regelmäßig mehreren Militär= 
befehlshabern untergeordnet. Fur- die Frage der Zivil- 
behörden im Operationsgebiet s. Vogels aaO. S. 517. 
3. Der sachliche Umfang. ç 
Wie alle Verwaltung, so ist auch die durch § 4 dem 
Militärbefehlshaber verliehene — dem Rechtsstaat ent- 
sprechend — eine solche im Rahmen der Gesetze. Ist 
ihm auch — von den auswärtigen Angelegenheiten 
naturgemäß abgesehen — keine Seite der Ver- 
waltungverschlossen — gut Hänel S. 437 —, 
so müssen sich doch seine Verordnungen und Maßnahmen, 
insbesondere die Strafbestimmungen, streng intra leges 
halten. Siehe Anschütz, 3. f. gesamte Straf W. 36 
S. 485, Conrad, L3. 1915 Sp. 467, Siebert, Dötr3. 
1915 S. 102 (letzterer für die Fragen von Normen, die 
die Gewerbefreiheit einschränken; solche werden mit Recht 
für unzulässig erklärt), 103; siehe auch Szymanski 
S. 4, R. III 564/15 (LZ. 1916 S. 157), Pr Verwl. 
1916 S. 310; R. vom 11. Juni 1915 (II 211/15), Recht 
1915 S. 401. Unrichtig bei allem Scharfsinn sind die 
Ausführungen von Pelargus, 23. 1915 S. 1188 ff.,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.