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h) Alle Klubs und Vereine zu politischen Zwecken
Ö7 Besprechung politischer Angelegenheiten sind ge-
ofsen.
Bei Tage darf keine Versammlung von mehr alt
10 Personen auf Straßen und öffentlichen Plätzen statt-
findenz; solche Versammlungen bei Nacht sind gänzlich ver-
boten. Versammlungen in geschlossenen Räumen zu
anderen als rein geselligen oder kirchlichen Zwecken be-
dürfen meiner Genehmigung.
k) Die Verwendung der bewaffneten Macht zur Unter-
drückung etwa vorkommender Aufruhrversuche erfolgt nach
meinen Befehlen.
# Wegen der Verpflichtung der Gemeinde zum Ersatz
des bei ötzentiichen Aufläufen vetursachten Schadens ver-
ih auf das Gesetz vom 11. März 1850 (GS.
m) Der Betrieb der bürgerlichen Geschäfte, der staat-
lichen und der Privatarbeiten, des Handels und der Ge-
werbe wird durch den Belagerungszustand nicht beschränkt.
Auch werde ich die gesetzlich bestehenden Behörden bei
Ausführung der von ihnen zu treffenden Maßregeln, in-
sesern sie mit den vorstehenden Bestimmungen vereinbar
nd, gern kräftigst unterstützen."“
(Ort und Datum.)
(Unterschrift.)
V. Der sachliche Umfang ver Suspensions-
verhängung.
4)Allgemeines.
1. Reichsrecht und Landesrecht.
Von den in § 5 aufzezählten Grundrechten können im
Falle des landesrech lichen Ausnahmezustandes nur
noch diejenigen Verfassungsbestimmungen suspendiert
werden, die — vgl. zu b — vom eichsrecht nicht be-
rührt oder reichsrechtlich zugelassen sind. Vgl. auch schon
oben unter IV a. Im Falle des reichsrechtlichen Aus-
nahmezustandes sind im Hinblick auf die Rezeption des
Belagerungszustandsgesetzes in Art. 68 NV. und ¾ 4
dieses Gesetzes die Militärbefehlshaber trotz ihtes Cha-