Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

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h) Alle Klubs und Vereine zu politischen Zwecken 
Ö7 Besprechung politischer Angelegenheiten sind ge- 
ofsen. 
Bei Tage darf keine Versammlung von mehr alt 
10 Personen auf Straßen und öffentlichen Plätzen statt- 
findenz; solche Versammlungen bei Nacht sind gänzlich ver- 
boten. Versammlungen in geschlossenen Räumen zu 
anderen als rein geselligen oder kirchlichen Zwecken be- 
dürfen meiner Genehmigung. 
k) Die Verwendung der bewaffneten Macht zur Unter- 
drückung etwa vorkommender Aufruhrversuche erfolgt nach 
meinen Befehlen. 
# Wegen der Verpflichtung der Gemeinde zum Ersatz 
des bei ötzentiichen Aufläufen vetursachten Schadens ver- 
ih auf das Gesetz vom 11. März 1850 (GS. 
m) Der Betrieb der bürgerlichen Geschäfte, der staat- 
lichen und der Privatarbeiten, des Handels und der Ge- 
werbe wird durch den Belagerungszustand nicht beschränkt. 
Auch werde ich die gesetzlich bestehenden Behörden bei 
Ausführung der von ihnen zu treffenden Maßregeln, in- 
sesern sie mit den vorstehenden Bestimmungen vereinbar 
nd, gern kräftigst unterstützen."“ 
(Ort und Datum.) 
(Unterschrift.) 
V. Der sachliche Umfang ver Suspensions- 
verhängung. 
4)Allgemeines. 
1. Reichsrecht und Landesrecht. 
Von den in § 5 aufzezählten Grundrechten können im 
Falle des landesrech lichen Ausnahmezustandes nur 
noch diejenigen Verfassungsbestimmungen suspendiert 
werden, die — vgl. zu b — vom eichsrecht nicht be- 
rührt oder reichsrechtlich zugelassen sind. Vgl. auch schon 
oben unter IV a. Im Falle des reichsrechtlichen Aus- 
nahmezustandes sind im Hinblick auf die Rezeption des 
Belagerungszustandsgesetzes in Art. 68 NV. und ¾ 4 
dieses Gesetzes die Militärbefehlshaber trotz ihtes Cha-
	        
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