Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

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persönlichen Freiheit seitens des Staates 
(Schwartz S. 57) und steht im engsten Zusammenhang 
mit den §§ 6, 9, 12, 27—30 (so zutreffend Anschütz, 
Kommentar S. 135 und in DStrz. 1914 S. 455, s. 
auch Schwartz aaO.). Das in seiner Ausführung er- 
gangene preußische Gesetz über den Schutz der perfön- 
lichen Freiheit vom 12. Februar 1850 ist, soweit die 
kriminelle Haftnahme in Frage kommt, ersetzt durch 
den VIII. und IX. Abschnitt des ersten Buches der 
St O. mit Ausnahme der 88 6—10 (Text Stier- 
Somlo S. 282), die von der persönlichen Verwahrung 
und dem Eindringen in die Wohnungen von anderen als 
Gerichts= und Kriminalpolizeibehörden handeln und — 
auch ohne irgendwelche Suspension von Verfassungsbestim- 
mungen — die so vielfach angegriffene (vgl. z. B. Sten Ber. 
Reichstag 1916, S. 1238 B, 1284 C) Schutzhaft in §. 6 
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, 
Sicherheit und Ruc zulassen. Freilich ist auch diese 
mit Garantien im Interesse der individuellen Freiheit 
ausgestattet. Soweit nun eine Suspension erfolgen soll, 
braucht diese, eben weil Art. 5 Vl. keineswegs selbst 
durch Reichsrecht ersetzt ist, sondern diese Ersetzung nur 
egenüber dem Gesetze über den Schutz der persönlichen 
Feiheit und selbst diesem gegenüber nicht völlig Platz 
greift, nicht auf die einschlägigen Normen der Ste#. 
wie auf die noch bestehenden Bestimmungen des preußischen 
Gesetzes von 1850 bzw. die entsprechenden der anderen 
Bundesstaaten gerichtet zu werden. Vielmehr ist sie auf 
die Pr u. Art. 5 (bzw. die entsprechende Vorschrif 
anderer Bundesstaaten) zu richten. Denn mit der 
generellen Aufhebung dieser verfasfungsmäwigen Garantie 
treten auch die vom Gesetze gewollten Wirkungen ein: 
Das besagt, daß die Normen zugunsten der in- 
dividuellen Freiheit — neben den schon zitierten der 
StPO., insbesondere einer Reihe von Vorschriften anderer 
Reichsgesetze (vgl. Haldy S. 59, Schwartz S. 58) — 
durch Verordnungen und Verfügungen der Militärbefehls- 
haber oder — vgl. § 4 — der Zivilbehörden auf An- 
weisung und im Auftrag derselben, nach Beseiti- 
gung der sonst — auch gegenüber § 9b — un- 
antastbaren Verfassungsbestimmungen einge-
	        
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