Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

8 5. 73 
legende Unterschied zwischen Völkerrecht und Landesrecht#), 
der bewirken kann, daß eine Handlung eines Staats- 
organs staatsrechtlich als völlig erlaubt, völkerrechtlich 
als Delikt erscheint, führt hier, da die Sätze des 
Völkerrechts über die diplomatischen Vertreter auf ge- 
wohnheitsrechtlichem Wege auch zu Landesrecht geworden 
ind, dem gleiche Wirkung zukommt, wie sonstigen inner- 
taatlichen Normen (vgl. einschlägig Niemeyer, D38. 
1910 Nr. 2, auch die Entscheidung des preußischen Kom- 
petenzkonfliktsgerichtshofs vom 25. Juli 1910 — Hellfeld- 
fall — im Jahrbuch des öffentlichen Rechtes 1911, V 
S. 264 ff.; vgl. auch die Ausführungen van Praags 
in dem klassischen Werk „jurisdiction et droit inter- 
national public“, 1916, S. 8 ff.), dahin, daß eine 
widersprechende Anordnung des ilitärbefehlshabers 
auch staatsrechtlich als unzulässig erscheint. 
2. Pr Vu. Art. 6: „Die Wohnung ist unverletz- 
lich. Das Eindringen in dieselbe und Haus- 
suchungen, sowie die Beschlagnahme von Briefen 
und Papieren sind nur in den gesetzlich be- 
stimmten Fällen und Formen gestattet.“ 
a)Wie Art. 5, so will auch Art. 6 in erster Linie 
den Grundsatz der gesetzmäßigen Verwaltung zum Aus- 
druck bringen, ein Grundsatz, der, „wie dort der Ver- 
saltung und verwandten Maßnahmen, so hier der Haus- 
uchung und Beschlagnahme gegenüber zur Geltung ge- 
bracht wird“ (Anschütz, Kommentar S. 144). Die 
Suspensionsmöglichkeit des Artikels 6 schafft 
nun die Befugnis des Militärbefehlshabers, 
auch außerhalb der „gesetzlich bestimmten Fälle“ und in 
1) Vgl. über dies Problem statt aller: Triepel. 
Völkerrecht und Landesrecht, 1899; Donati, I trattati 
internazionali nel diritto costituzionale, 1906, 
S. 285 ff.; Diena, Se e in quale misura il diritto 
interno possa portare limitazioni alle obbligazioni 
internazionali degli Stati, 1901 und in Rivista di 
diritto pubblico, 1913, S. 321ff.; Anzilotti, I trat- 
tati internazionali in relazione col diritto interno 
dello Stato, 1911.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.