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der juristischen gleichfalls fünf, vier des römischen Rechts, einer
der Dekretalen, also des kanonischen Rechts, in der medizinischen
aber außer den uns bekannt gewordenen drei noch ein Chirurg
und der so sehnlichst erwartete Anatom ihres Amtes walten. Die
Artistenfakultät wies je einen Professor auf für die griechische
und lateinische Sprache, für die griechische Philosophie und für
die Mathematik, ferner zehn Lehrer mit geringerer Besoldung
für Moralphilosophie, Physik, Poetik, Grammatik, Interpre-
tation des Quintilian und für Unterweisung jüngerer Studenten
in den Anfangsdisziplinen. Die Besoldungen schwankten von
250 Gulden für den ersten Professor der Theologie bis zu dem
Normalgehalt von 150—100 Gulden für die anderen Professoren
und von 50—30 Gulden für die erwähnten kleineren Lektoren.
Die vier Nationen, nämlich die bayrische, meißnische, säch-
sische und polnische, in denen allerdings nur die im Besitze der
Magisterwürde Befindlichen stimmberechtigt waren, wählten mit
ihren Senioren an der Spitze alljährlich den Rektor. Dieser hatte
acht, nach der Neuordnung von 1542 nur noch vier Beisitzer;
ein von den Nationen gewählter Ausschuß bildete mit diesen
Professoren zusammen das concilium rectoris, das aber seit 1580
durch das concilium perpetuum sämtlicher von Moritz kreierter
Professoren ersetzt wurde. Dies wählte fortan den Rektor unter
nur noch nomineller Beteiligung der Nationen. Das Vermögen
der Universität wurde von dem concilium decemwvirale verwaltet,
bestehend aus dem Rektor, den zwei ersten Professoren jeder Fakul-
tät und dem Dekane der philosophischen Fakultät. Die fün’ der
Universität geschenkten Dörfer standen aber unter noch beson-
derer Aufsicht der Fakultätsdekane (concilium decanale) und der
sog. Propstei oder praefectura villarum.
Der Lehrkörper ergänzte sich zwar auch nach der Refarm
durch Kooptation, d. h. durch Selbstzuwahl, aber Moritz griff hier
gelegentlich durch einen Vorschlag ein. So wurde Camerarius
Mitglied der Artistenfakultät; ebenso setzte 1546 Moritz den bur-
gundischen Rechtsgelehrten Petrus Loriotus in die juristische Fa-
kultät, der die sog. gallische Schule vertrat; diese unterschied sich
von der italienischen dadurch, daß sie nicht, wie diese, sich sklavisch