Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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der juristischen gleichfalls fünf, vier des römischen Rechts, einer 
der Dekretalen, also des kanonischen Rechts, in der medizinischen 
aber außer den uns bekannt gewordenen drei noch ein Chirurg 
und der so sehnlichst erwartete Anatom ihres Amtes walten. Die 
Artistenfakultät wies je einen Professor auf für die griechische 
und lateinische Sprache, für die griechische Philosophie und für 
die Mathematik, ferner zehn Lehrer mit geringerer Besoldung 
für Moralphilosophie, Physik, Poetik, Grammatik, Interpre- 
tation des Quintilian und für Unterweisung jüngerer Studenten 
in den Anfangsdisziplinen. Die Besoldungen schwankten von 
250 Gulden für den ersten Professor der Theologie bis zu dem 
Normalgehalt von 150—100 Gulden für die anderen Professoren 
und von 50—30 Gulden für die erwähnten kleineren Lektoren. 
Die vier Nationen, nämlich die bayrische, meißnische, säch- 
sische und polnische, in denen allerdings nur die im Besitze der 
Magisterwürde Befindlichen stimmberechtigt waren, wählten mit 
ihren Senioren an der Spitze alljährlich den Rektor. Dieser hatte 
acht, nach der Neuordnung von 1542 nur noch vier Beisitzer; 
ein von den Nationen gewählter Ausschuß bildete mit diesen 
Professoren zusammen das concilium rectoris, das aber seit 1580 
durch das concilium perpetuum sämtlicher von Moritz kreierter 
Professoren ersetzt wurde. Dies wählte fortan den Rektor unter 
nur noch nomineller Beteiligung der Nationen. Das Vermögen 
der Universität wurde von dem concilium decemwvirale verwaltet, 
bestehend aus dem Rektor, den zwei ersten Professoren jeder Fakul- 
tät und dem Dekane der philosophischen Fakultät. Die fün’ der 
Universität geschenkten Dörfer standen aber unter noch beson- 
derer Aufsicht der Fakultätsdekane (concilium decanale) und der 
sog. Propstei oder praefectura villarum. 
Der Lehrkörper ergänzte sich zwar auch nach der Refarm 
durch Kooptation, d. h. durch Selbstzuwahl, aber Moritz griff hier 
gelegentlich durch einen Vorschlag ein. So wurde Camerarius 
Mitglied der Artistenfakultät; ebenso setzte 1546 Moritz den bur- 
gundischen Rechtsgelehrten Petrus Loriotus in die juristische Fa- 
kultät, der die sog. gallische Schule vertrat; diese unterschied sich 
von der italienischen dadurch, daß sie nicht, wie diese, sich sklavisch
	        
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