Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Neuß jüngerer Linie. 
Nr. 832. 
Inhalt: Ministerialverordnung zur Ausführung des Rcichsstemvelgesetzes vom 3. Juli 1913 und seinen 
Ausfuhmingsbestimmungen. 
Ministerialverordnung 
vom 0. Mai 191 
zur Ausfährung des Reichsstempelgesetzer vom 3. Juli 1913 und seinen 
Ausführungsbestimmungen. 
81. 
Als zuständige Steuerstelle für die Erhebung der Stempelabgabe nach 
Tarifnummer 1a (Gesellschaftsverträge) und Tarif Nr. 12 Gersicherungen) hat 
das Fürstliche Hauptzollamt in Gera zu gelten. 
Für die übrigen Stempelabgaben bewendet es bei den bestehenden Vor- 
schriften. 
§ 2. 
Zu § 4 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen. 
Ist die Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von der Genehmigung 
oder dem Beitritt einer Behörde abhängig, so hat die Behörde, durch deren 
Genehmigung oder Beitritt die Urkunde rechtswirksam geworden ist, der Steuer- 
stelle Abschrift der Genehmigungs= oder Beitrittsurkunde zu lübersenden. 
Ist die Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von der Genehmigung 
oder dem Beitritt eines Dritten oder von der Genehmigung eines Gesellschafts- 
organes abhängig, so haben dicjenigen Behörden oder Beamten (Notare) der 
Ausgegeben am 13. Mai 1911. 28
	        
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