Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

99 III. Gemeinden und Gemeindeverfassung. 
abgelaufenen fünf Jahren zuletzt mindestens sechs 
Monate freiwillig und ununterbrochen aufgehalten 
haben oder, falls ein solcher Aufenthalt nicht vor- 
liegt, an die Gemeinde des Betretungsortes; in den 
bayerischen Staatsverband aufgenommene Bundes- 
angehörige besitzen kraft Gesetzes bis zum Erwerbe 
einer wirklichen Heimat die vorläufige Heimat in 
der Niederlassungsgemeinde, und wenn es Beamte 
und öffentliche Diener sind, in der Gemeinde der 
Anstellung; der Verlust der vorläufigen Heimat tritt 
bei Staatsangehörigen ein durch Ermittlung der 
wirklichen Heimat oder Erwerb einer solchen oder 
durch Verlust der Staatsangehörigkeit, für Landes- 
fremde durch Erwerb der bayerischen Staatsangehörig- 
keit oder sobald ihre Wegweisung aus dem Staats- 
gebiete durchführbar ist. Die Heimatverleihung ist 
Sache der Gemeindebehörden, die Ausmittlung der 
Heimat und die Anweisung einer vorläufigen Heimat 
Amtssache der Distriktsverwaltungsbehörde (in 
München der Polizeidirektion bzw. der Polizeiämter) 
des Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltes oder des Ortes 
der Auffindung oder der letzten Betretung. Heimats- 
und Heimatsgebührenstreitigkeiten, die nach Ver- 
nehmung sämtlicher Beteiligten zu entscheiden sind, 
sind Verwaltungsrechtssachen. Keine Polizeibehörde 
darf Personen, deren Heimat streitig oder zweifelhaft 
ist, vor Ausmittlung oder Anweisung einer vorläufigen 
Heimat ausweisen oder eine ihr von einer anderen 
inländischen Polizeibehörde zugewiesene Person unter 
dem Vorwande des Mangels der Heimatberechtigung 
vor desfalls ergangener Entscheidung wegweisen. Über 
den Besitz der Heimat werden von den Gemeinde- 
behörden zum Gebrauche innerhalb Bayerns Heimat- 
scheine ausgestellt.
	        
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