Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 10. Ortsgemeinden, 93 
d) Gemeindedienstrecht und Dienst- 
strafrecht. 
Das Gemeindedienstrecht ist im wesent- 
lichen in den beiden Gemeindeordnungen enthalten. 
Die Bestellung der Gemeindeorgane erfolgt im all- 
gemeinen durch freie Wahl der Gemeindebürger; nur 
die Bürgermeister, die rechtskundigen Magistratsräte 
und die Beigeordneten bedürfen der Bestätigung durch 
die Staatsregierung. Die rechtskundigen Bürgermeister 
und Magistratsräte der rechtsrheinischen Gemeinden 
mit Stadtverfassung werden zunächst nur auf drei 
Jahre angestellt; werden sie hierauf zu derselben 
Stelle wiedergewählt und bestätigt, so wird — falls im 
Dienstvertrage nicht anders bestimmt — ihre An- 
stellung eine endgültige im Sinne des Staatsdiener- 
rechts. Das Dienstverhältnis der übrigen städtischen 
Beamten und Bediensteten, zu dessen Regelung, so- 
weit sie nicht gesetzlich erfolgt ist, der Magistrat 
in weitem Umfange der Zustimmung der Gemeinde- 
bevollmächtigten bedarf, ist in der Regel wie das der 
Gemeindebediensteten in den Landgemeinden rechts 
des Rheines und den pfälzischen Gemeinden stets 
widerruflich. Bei Überschreitung des Voranschlages 
durch Gewährung außerordentlicher Vergütungen oder 
Geschenke an Mitglieder der Gemeindeverwaltung, 
Gemeindebevollmächtigte oder Bedienstete, dann bei 
Gewährung von Nachlässen an solche Personen ist 
vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungs- 
behörde erforderlich. Die Dienstverhältnisse erreichen 
ihr Ende durch Ablauf der Wahlzeit, Verlust der 
Wählbarkeit und Austritt, die widerruflichen und 
vertragsmäßigen durch Auflösung des Verhältnisses; 
rechtskundige und technische Magistratsmitglieder in 
Gemeinden mit Stadtverfassung können jederzeit ihre 
Stellen niederlegen, womit alle Ansprüche auf Gehalt
	        
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