Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

96 III. Gemeinden und Gemeindeverfassung. 
keitliche Gewalt aus; sie sind in ihrem eigentlichen 
Wirkungskreise lediglich mit der Verwaltung der An- 
gelegenheiten der Distriktsgemeinde befaßt und auch 
in dieser Beziehung nur in beschränktem Maße selb- 
ständig; in den wichtigsten Beziehungen stehen sie 
unter Staatskuratel, im übrigen unter Staatsaufsicht. 
Die Beschlüsse des Distriktsrates bedürfen in 
der Regel der Genehmigung der Kreisregierung, 
Kammer des Innern, nicht dagegen die Beschlüsse 
des Distriktsausschusses, die aber, wenn sie Gesetzen 
oder Verordnungen zuwiderlaufen, durch die Regierung 
aufsichtlich außer Kraft gesetzt werden können. Zur 
Zuständigkeit des Distriktsrats gehören alle Angelegen- 
heiten, die nicht gesetzlich dem Distriktsausschusse 
zugewiesen sind. Letzterer führt die laufende Ver- 
waltung und kann bei Gefahr auf Verzug die zur Ab- 
wehr erheblicher Nachteile erforderlichen Leistungen 
beschließen; ferner hat er alle an den Distriktsrat 
zu bringenden Gegenstände vorzuberaten und vor- 
zubereiten; endlich führt er die Aufsicht über die 
Distiktsanstalten und deren Verwaltung, die nach den 
von ihm vorgeschlagenen oder geprüften und von der 
Regierung genehmigten Ordnungen erfolgt. 
Der Distriktsrat besteht: 
1. aus den aus der Reihe der Gemeindebürger 
in Gemeinden mit Stadtverfassung von den, zu einem 
Wahlkörper vereinigten Gemeindekollegien, ’in Land- 
gemeinden vom Gremeindeausschusse, in der Pfalz 
vom Gemeinderate zu wählenden Vertretern der Orts- 
gemeinden, wobei auf 2000 Eiuwohner ein Vertreter 
und wenigstens einer auf jede Gemeinde, auf einen 
Restbetrag über 1000 Einwohner ein weiterer Ver- 
treter trifft; 
2. aus den Eigentümern desjenigen Grundbesitzes, 
von dem die höchste Grundsteuer im Distrikte ent-
	        
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