96 III. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
keitliche Gewalt aus; sie sind in ihrem eigentlichen
Wirkungskreise lediglich mit der Verwaltung der An-
gelegenheiten der Distriktsgemeinde befaßt und auch
in dieser Beziehung nur in beschränktem Maße selb-
ständig; in den wichtigsten Beziehungen stehen sie
unter Staatskuratel, im übrigen unter Staatsaufsicht.
Die Beschlüsse des Distriktsrates bedürfen in
der Regel der Genehmigung der Kreisregierung,
Kammer des Innern, nicht dagegen die Beschlüsse
des Distriktsausschusses, die aber, wenn sie Gesetzen
oder Verordnungen zuwiderlaufen, durch die Regierung
aufsichtlich außer Kraft gesetzt werden können. Zur
Zuständigkeit des Distriktsrats gehören alle Angelegen-
heiten, die nicht gesetzlich dem Distriktsausschusse
zugewiesen sind. Letzterer führt die laufende Ver-
waltung und kann bei Gefahr auf Verzug die zur Ab-
wehr erheblicher Nachteile erforderlichen Leistungen
beschließen; ferner hat er alle an den Distriktsrat
zu bringenden Gegenstände vorzuberaten und vor-
zubereiten; endlich führt er die Aufsicht über die
Distiktsanstalten und deren Verwaltung, die nach den
von ihm vorgeschlagenen oder geprüften und von der
Regierung genehmigten Ordnungen erfolgt.
Der Distriktsrat besteht:
1. aus den aus der Reihe der Gemeindebürger
in Gemeinden mit Stadtverfassung von den, zu einem
Wahlkörper vereinigten Gemeindekollegien, ’in Land-
gemeinden vom Gremeindeausschusse, in der Pfalz
vom Gemeinderate zu wählenden Vertretern der Orts-
gemeinden, wobei auf 2000 Eiuwohner ein Vertreter
und wenigstens einer auf jede Gemeinde, auf einen
Restbetrag über 1000 Einwohner ein weiterer Ver-
treter trifft;
2. aus den Eigentümern desjenigen Grundbesitzes,
von dem die höchste Grundsteuer im Distrikte ent-