Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 12. Kreisgemeinden. 99 
Personalisten und dem Distriktsausschusse zu, diesem 
insoweit, als Beschlüsse des Distriktsrates von der 
Regierung nicht bestätigt wurden. Bei gemeinschaft- 
lichen Angelegenheiten mehrerer Distriktsgemeinden 
bzw. solcher und unmittelbarer Städte findet gemein- 
schaftliche Verhandlung der Distriktsausschüsse bzw. 
der Vertreter der Gemeindekollegien statt. 
Der Distriktsrat wählt aus seiner Mitte den 
Distriktsausschuß in der Stärke von vier bis sechs 
Mitgliedern und ebensoviel Ersatzmännern; für die 
Angelegenheiten der Armenpflege treten auch hier 
der Bezirksarzt und die zwei gewählten Pfarrer hinzu. 
Die Tätigkeit der Mitglieder dauert, abgesehen von 
dem Falle des Rücktritts oder des Verlustes der 
Mitgliedeigenschaft, so lange, als wie die Tätigkeit des 
wählenden Distriktsrates; im Falle der Auflösung hat 
jedoch der Ausschuß seine Tätigkeit fortzusetzen, 
bis der neu gebildete Distriktsrat einen neuen Aus- 
schuß bestellt hat. Der Distriktsausschuß wird von 
dem Vorstande der Distriktsverwaltungsbehörde, der 
auch Vorstand des Ausschusses ist und in demselben 
dieselbe Stellung hat wie im Distriktsrate, oder dessen 
Stellvertreter einberufen; er muß einberufen werden, 
wenn wenigstens die Hälfte der Ausschußmitglieder 
es beantragt. Die Beschlüsse des mit drei oder, 
wenn er mehr als vier Mitglieder zählt, mit vier Mit- 
gliedern beschlußfähigen Ausschusses werden mit 
relativer Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleich- 
heit entscheidet der Vorstand. Glaubt dieser, daß 
ein Beschluß ungesetzlich sei, so hat er den Vollzug 
auszusetzen und die Verhandlungen der Regierung 
vorzulegen, die nach kollegialer Beratung über Auf- 
rechterhaltung oder unter Angabe von Gründen über 
Aufhebung des Beschlusses entscheidet; letzterenfalls 
geht die Sache zu neuer Beschlußfassung an den 
Ausschuß zurück. 
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