Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 12. Kreisgemeinden. 103 
Willenserklärungen des Königs für die Kreisgemeinde; 
hierbei ist der König allerdings in gewisser Weise 
an die Beschlüsse des Landrats gebunden; aber die 
Rechtsfrage, wieweit diese Gebundenheit in jedem 
Falle reicht, entscheidet er selbst endgültig. Der 
König kann nichts genehmigen, was der Landrat in 
den Grenzen seines gesetzlich nicht gebundenen Er- 
messens abgelehnt hat; hierbei entscheidet aber er 
endgiltig, ob eine Frage des freien Ermessens vor- 
liegt. Handelt es sich aber um gesetzliche Ver- 
pflichtungen der Kreisgemeinde und ergibt sich aus 
der Prüfung, daß dieselben nicht erfüllt sind, so kann 
der König mit Rechtswirkung für die Kreisgemeinde 
das verfügen, was er für Rechtens hält. Ander- 
weitigen Landratsbeschlüssen kann er nach seinem 
Ermessen die Genehmigung versagen oder erteilen; 
nur im letzteren Falle liegt dann eine rechtswirksame 
Willenserklärung für die Kreisgemeinde vor. 
Der Landratsausschuß wird von dem Landrate 
aus seiner Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit in 
der Stärke von sechs Mitgliedern und ebensoviel Er- 
satzmännern gewählt und alle drei Jahre erneuert; 
bei Auflösung des Landrats setzt der Ausschuß seine 
Tätigkeit fort, bis der neue Landrat einen neuen Aus- 
schuß gewählt hat. Der Ausschuß, der aus seiner 
Mitte einen Vorstand und einen Schriftführer wählt 
und diese Wahlen der Kreisregierung anzeigt, ver- 
sammelt sich — regelmäßig in der Kreishauptstadt — 
nur auf Einladung durch die Regierung; diese ist 
aber auf Antrag von mindestens drei Ausschußmit- 
gliedern zur Einberufung verpflichtet. Auch der Aus- 
schuß, der bei Anwesenheit von zwei Drittel seiner 
Mitglieder beschlußfähig ist und mit absoluter Mehr- 
heit beschließt, wobei der Vorsitzende Stimmrecht 
und bei Stimmengleichheit Stichentscheid hat, kann 
nur mit der Regierung unmittelbar verkehren; doch
	        
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