$ 12. Kreisgemeinden. 103
Willenserklärungen des Königs für die Kreisgemeinde;
hierbei ist der König allerdings in gewisser Weise
an die Beschlüsse des Landrats gebunden; aber die
Rechtsfrage, wieweit diese Gebundenheit in jedem
Falle reicht, entscheidet er selbst endgültig. Der
König kann nichts genehmigen, was der Landrat in
den Grenzen seines gesetzlich nicht gebundenen Er-
messens abgelehnt hat; hierbei entscheidet aber er
endgiltig, ob eine Frage des freien Ermessens vor-
liegt. Handelt es sich aber um gesetzliche Ver-
pflichtungen der Kreisgemeinde und ergibt sich aus
der Prüfung, daß dieselben nicht erfüllt sind, so kann
der König mit Rechtswirkung für die Kreisgemeinde
das verfügen, was er für Rechtens hält. Ander-
weitigen Landratsbeschlüssen kann er nach seinem
Ermessen die Genehmigung versagen oder erteilen;
nur im letzteren Falle liegt dann eine rechtswirksame
Willenserklärung für die Kreisgemeinde vor.
Der Landratsausschuß wird von dem Landrate
aus seiner Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit in
der Stärke von sechs Mitgliedern und ebensoviel Er-
satzmännern gewählt und alle drei Jahre erneuert;
bei Auflösung des Landrats setzt der Ausschuß seine
Tätigkeit fort, bis der neue Landrat einen neuen Aus-
schuß gewählt hat. Der Ausschuß, der aus seiner
Mitte einen Vorstand und einen Schriftführer wählt
und diese Wahlen der Kreisregierung anzeigt, ver-
sammelt sich — regelmäßig in der Kreishauptstadt —
nur auf Einladung durch die Regierung; diese ist
aber auf Antrag von mindestens drei Ausschußmit-
gliedern zur Einberufung verpflichtet. Auch der Aus-
schuß, der bei Anwesenheit von zwei Drittel seiner
Mitglieder beschlußfähig ist und mit absoluter Mehr-
heit beschließt, wobei der Vorsitzende Stimmrecht
und bei Stimmengleichheit Stichentscheid hat, kann
nur mit der Regierung unmittelbar verkehren; doch