Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

104 III. Gemeinden und Gemeindeverfassung. 
ist er berechtigt, von den aus Kreismitteln unter- 
haltenen Anstalten und Einrichtungen Einsicht zu 
nebmen und bei dem zuständigen Staatsministerium 
Beschwerde einzulegen, wenn seinen Anträgen seitens 
der Kreisregierung keine Folge gegeben wird. König- 
liche Genehmigung ist nur dann erforderlich, wenn 
der Landratsausschuß an Stelle des Landrats einen 
genehmigungspflichtigen Beschluß faßt. 
Über den Haushaltungsplan der Kreisgemeinden 
und die Kreisumlagen siehe unten Fünfte Abteilung, 
8 17c.
	        
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