Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

3 13. Gesetz und Verordnung. 107 
betreffen; doch ist dem Könige (entweder aus ander- 
weitigen Rücksichten oder weil eine Trennung des 
Stoffes unmöglich ist) unbenommen, Rechtsvorschriften, 
die nicht in diesem Gebiete liegen, ebenfalls der Zu- 
stimmung des Landtags zu unterstellen. 
Die Frage, ob ein Gesetz rechtmäßig zustande 
gekommen ist, ist in unanfechtbarer Weise entschieden, 
wenn auf Grund des Einverständnisses zwischen 
Herrscher und Landtag der erstere die Sanktion er- 
teilt hat; eine Überprüfung dieser Frage durch Gerichte, 
Behörden oder Untertanen ist nach keiner Richtung 
mehr zulässig. 
Die verbindliche Kraft eines Gesetzes beginnt 
mit dem Augenblicke seiner Erlassung und Veröffent- 
lichung in der verfassungsmäßigen Form. wenn nicht 
das Gesetz einen späteren Zeitpunkt bestimmt oder 
ihm rückwirkende Kraft beigelegt hat. Es bleibt so 
lange in Kraft, bis es in verfassungsmäßiger Weise 
aufgehoben oder geändert ist, oder bis der Zeitraum, 
für den es bestimmt ist, abgelaufen ist. 
Soweit nicht Verwaltungsbefehle in Gesetzesform 
ergangen sind, sind der König und die zuständigen 
Behörden befugt, entweder zum Vollzuge der Ge- 
setze und innerhalb der Grenzen derselben oder in 
jenen Gebieten, die der freien Regierungstätigkeit 
des Herrschers verblieben sind, allgemeine Ver- 
fügungen oder Verfügungen im einzelnen 
Falle zu erlassen. Eine solche Verfügung — Ver- 
ordnung — ist der Ausdruck des Staatswillens 
ohne Zustimmung der verfassungsmäßigen Landes- 
vertretung, im Gegensatze zu der mit dieser Zu- 
stimmung erlassenen Verordnung, dem Gesetze. Je 
nachdem eine Verordnung von dem Herrscher selbst 
oder seinen Behörden ausgeht, unterscheidet man Re- 
gierungsverordnungen und Verwaltungsverordnungen: 
je nachdem sich eine Verordnung auf die freie Re-
	        
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