108 IV. Allgemeine Tätigkeit der Staatsgewalt.
gierungsgewalt des Herrschers und die Verwaltungs-
befugnis seiner Behörden gründet oder zwecks Aus-
führung der Gesetze ergeht, unterscheidet man selb-
ständige oder Ausführungsverordnungen; nach der in
Bayern üblichen gesetzlichen und amtlichen Aus-
drucksweise ist der Name „Verordnung“ den könig-
lichen Verordnungen vorbehalten.
Nach bayerischem Rechte bestimmt in der Regel
das Gesetz die einzelnen Fälle der Ermächtigung zum
Erlasse von Verordnungen und benennt die er-
mächtigten Behörden bzw. die Fälle des königlichen
Verordnungsrechts; ferner spricht es die Straf-
norm aus.
Endlich gibt es noch Notverordnungen,
das sind Verordnungen, die dazu bestimmt sind, in
Fällen, wo an sich der Erlaß eines Gesetzes geboten,
aber aus tatsächlichen Gründen vorläufig unmöglich
ist (Notstandsfälle — zur Abwendung einer dringenden
Gefahr), das Gesetz zu ersetzen. Solche Not-
verordnungen sind nur auf dem Gebiete des öffent-
lichen Rechts zulässig, der königlichen Verordnung
vorbehalten und auf polizeiliche Vorschriften (Gebote
und Verbote) mit Strafandrohung (bis 150 Mk. oder
30 Tage Haft) beschränkt, wenn eine anwendbare
gesetzliche Bestimmung oder die Befugnis zur Er-
lassung einer Vorschrift nicht besteht; sie dürfen nur
erlassen werden, wenn der Landtag nicht versammelt
ist, und müssen dem nächsten Landtage zur Zu-
stimmung vorgelegt werden; wird diese nicht erteilt,
so treten sie außer Wirksamkeit.
Die von den Behörden zu erlassenden Ver-
waltungsverordnungen scheiden sich in ober-
polizeiliche, distriktspolizeiliche und ortspolizeiliche
Vorschriften. Sie sind allgemein verbindlich und
können nicht an einzelne Personen erlassen werden.
Oberpolizeiliche Vorschriften können nur