$S 13. Gesetz und Verordnung. 109
für ganze Regierungsbezirke oder für das ganze
Staatsgebiet erlassen werden; zuständig hierzu sind
die Staatsministerien innerhalb ihres Geschäftsbereichs,
außerdem die Kreisregierungen für ihren Regierungs-
bezik. Distriktspolizeiliche Vorschriften
werden von den Bezirksämtern, und zwar regelmäßig
für den ganzen Verwaltungsbezirk erlassen; sie müssen
der nächsten Distriktsratsversammlung sämtlicher zum
Amtsbezirke gehörigen Distriktsgemeinden mitgeteilt
werden. Ortspolizeiliche Vorschriften
können nur für einen ganzen ÖOrtspolizeibezirk, das
ist für eine Gemeindemarkung oder eine Bürger-
meisterei, erlassen werden. Zur Erlassung, die in
der Form geschäftsmäßiger Beschlüsse erfolgt und
vor der, wenn es sich um Vorschriften über Gegen-
stände der landwirtschaftlichen Verwaltung mit fort-
dauernder Geltung handelt, die Feldgeschworenen
und ein allenfalls vorhandener Grundbesitzerausschuß
zu hören sind, sind innerhalb ihres Geschäftsbereichs
in den Landesteilen rechts des Rheins die Gemeinde-
ausschüsse, die Magistrate, die Polizeidirektion
München und die Lokalbaukommission München, in
der Pfalz die Gemeinderäte zuständig; in Gemeinden
ınit Stadtverfassung sind die beschlossenen Vor-
schriften den Gemeindebevollmächtigten mitzuteilen.
Die Magistrate der unmittelbaren Städte, in München
Magistrat und Polizeidirektion, sind berechtigt,
überall da, wo distriktspolizeiliche Vorschriften
zulässig sind, ortspolizeiliche Vorschriften zu er-
lassen. Für die abgesonderten Markungen rechts
des Rheins werden die ortspolizeilichen Vorschriften
durch die Distriktsverwaltungsbehörden erlassen. Die
letzteren sind auch berechtigt, in besonders bestimm-
ten Fällen distriktspolizeiliche Anordnungen für einen
Ortspolizeibezirk zu erlassen, wenn die Gemeinde-
hehörde trotz ergangener Aufforderung die Erlassun;