$ 13. Gesetz und Verordnung. 111
Aufhebung oder Einstellung ortspolizeilicher Vor-
schriften bezweckt, den Gemeindebehörden zu.
Keine Verordnung darf mit Gesetzen, keine orts-,
distrikts- oder oberpolizeiliche Vorschrift mit Ge-
setzen, mit den über denselben Gegenstand zulässigen
Verordnungen oder mit zuständigkeitsmäßigen Vor-
schriften einer höheren Behörde im Widerspruche
stehen.
Bei Aburteilung der durch polizeiliche Vorschriften
bedrohten Polizeiübertretungen darf der Richter nur
die gesetzliche Gültigkeit, nicht aber die Notwendig-
keit oder Zweckmäßigkeit der Vorschrift in Erwägung
ziehen.
Die Verkündung der Gesetze, Verordnungen
und sonstigen allgemeinen Anordnungen erfolgte nach
Erlaß der Verfassungsurkunde im rechtsrheinischen
Bayern durch das Gesetzblatt bzw. das Regierungs-
und Intelligenzblatt für das Königreich Bayern, das
seit 1826 den Namen Regierungsblatt für das König-
reich Bayern erhielt, in der Pfalz durch das Amts-
blatt für das königlich bayerisch Gebiet auf dem
linken Rheinufer, später unter dem Namen Amtsblatt
der Königlichen Bayerischen Regierung des Rhein-
kreises, und daneben seit 1818 durch das Intelligenz-
blatt, und erfolgt nunmehr seit 1874 für das ganze
Königreich durch das Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Bayern. Sämtliche Ministerien
besitzen eigene Ministerialamtsblätter, die Kreis-
regierungen Kreisamtsblätter.
Königliche Verordnungen und oberpolizeiliche
Vorschriften der Ministerien werden durch das Ge-
setz- und Verordnungsblatt, sofern sie für die Pfalz
Geltung haben, durch das Pfälzische Kreisamtsblatt,
ortspolizeiliche Vorschriften durch die Kreisamts-
blätter verkündet; distrikt- und ortspolizeiliche Vor-
schriften werden nach einer vom Staatsministerium des