Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 13. Gesetz und Verordnung. 111 
Aufhebung oder Einstellung ortspolizeilicher Vor- 
schriften bezweckt, den Gemeindebehörden zu. 
Keine Verordnung darf mit Gesetzen, keine orts-, 
distrikts- oder oberpolizeiliche Vorschrift mit Ge- 
setzen, mit den über denselben Gegenstand zulässigen 
Verordnungen oder mit zuständigkeitsmäßigen Vor- 
schriften einer höheren Behörde im Widerspruche 
stehen. 
Bei Aburteilung der durch polizeiliche Vorschriften 
bedrohten Polizeiübertretungen darf der Richter nur 
die gesetzliche Gültigkeit, nicht aber die Notwendig- 
keit oder Zweckmäßigkeit der Vorschrift in Erwägung 
ziehen. 
Die Verkündung der Gesetze, Verordnungen 
und sonstigen allgemeinen Anordnungen erfolgte nach 
Erlaß der Verfassungsurkunde im rechtsrheinischen 
Bayern durch das Gesetzblatt bzw. das Regierungs- 
und Intelligenzblatt für das Königreich Bayern, das 
seit 1826 den Namen Regierungsblatt für das König- 
reich Bayern erhielt, in der Pfalz durch das Amts- 
blatt für das königlich bayerisch Gebiet auf dem 
linken Rheinufer, später unter dem Namen Amtsblatt 
der Königlichen Bayerischen Regierung des Rhein- 
kreises, und daneben seit 1818 durch das Intelligenz- 
blatt, und erfolgt nunmehr seit 1874 für das ganze 
Königreich durch das Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Bayern. Sämtliche Ministerien 
besitzen eigene Ministerialamtsblätter, die Kreis- 
regierungen Kreisamtsblätter. 
Königliche Verordnungen und oberpolizeiliche 
Vorschriften der Ministerien werden durch das Ge- 
setz- und Verordnungsblatt, sofern sie für die Pfalz 
Geltung haben, durch das Pfälzische Kreisamtsblatt, 
ortspolizeiliche Vorschriften durch die Kreisamts- 
blätter verkündet; distrikt- und ortspolizeiliche Vor- 
schriften werden nach einer vom Staatsministerium des
	        
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