Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 14. Das staatliche Zwangsrecht gegen die Person. 113 
Das Zwangsvollstreckungsverfahren 
bei Geldforderungen ist, soweit es reichsrecht- 
lich nicht überhaupt den Verwaltungsbehörden ent- 
zogen und ausschließlich den Gerichten überwiesen 
ist, im Anschluß an die Vorschriften der Zivilprozeß- 
ordnung geregelt. Die Verwaltungsbehörden können 
die Zwangsvollstreckung sowohl durch die ihnen zu 
Gebote stehenden Vollzugsorgane als auch durch 
Gerichtsvollzieher bewirken lassen; Einwendungen 
gegen die Zwangsvollstreckung können sie nur in be- 
stimmten Fällen verbescheiden. In reinen Verwaltungs- 
sachen erfolgt eine unmittelbare Zwangsvollstreckung 
durch die Bezirksämter nur ausnahmsweise; regel- 
mäßig sind vielmehr die Rentämter mit der Zwangs- 
beitreibung betraut. In allen Verwaltungsrechtssachen 
sind rechtskräftig gewordene Entscheidungen von den 
Verwaltungsbehörden im Zwangswege mit denselben 
Mitteln zu vollstrecken, die zum Vollzuge rechts- 
kräftiger Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
gegeben sind. 
Zwangsvollstreckungen bei persön- 
lichen Leistungen und Unterlassungen 
kommen namentlich auf dem Gebiete der Polizei- 
verwaltung vor; sie sind aber überall möglich, wo 
Gesetze oder obrigkeitliche Anordnungen dem Ein- 
zelnen ein bestimmtes Verhalten, Handeln oder Unter- 
lassen vorschreiben. Die der Verwaltung zu Gebote 
stehenden Zwangsmittel sind folgende: 
1. Die Verwaltung hat die Befugnis, wenn je- 
mand unterläßt, dasjenige zu tun, was ihm unter 
Strafe gesetzlich zu tun geboten ist, oder innerhalb 
der dafür bestimmten Zeit dasjenige zu tun, was sie 
ihm auf Grund eines wegen einer Übertretung er- 
gangenen rechtskräftigen Strafurteils oder durch be- 
sondere Verfügung (s. u. Ziff. 2) auferlegt hat, diese 
v.Sutner, Bayern. 8
	        
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