114 IV. Allgemeine Tätigkeit der Staatsgewalt.
Handlung auf seine Kosten vornehmen zu lassen und
den Betrag von ihm einzuziehen.
2. Die Verwaltung ist befugt, Verfügungen, die
sie innerhalb ihrer Zuständigkeit zum Vollzuge von
Gesetzen, deren Übertretung nicht mit Strafe bedroht
ist, an bestimmte Personen erlassen und diesen er-
öffnet hat, durch Anwendung gesetzlicher Zwangs-
mittel zur Ausführung zu bringen. Zu diesem Zwecke
ist sie insbesondere berechtigt, die Nichtbefolgung
einer der vorstehend bezeichneten Verfügungen mit
Ungehorsamsstrafen (Ordnungsstrafen, die nicht Strafen
im eigentlichen Sinne, sondern lediglich Zwangsmittel
sind) zu bedrohen und diese im Falle des Ungehor-
sams für verwirkt zu erklären. So können die länd-
lichen Bürgermeister Strafen bis zu 6 Mk., die Bürger-
meister und Magistrate der einem Bezirksamte unter-
geordneten Städte in den Landesteilen rechts des
Rheines und die Bürgermeister der Städte in der
Pfalz bis zu 9 Mk., die übrigen Bürgermeister,
Magistrate und Behörden der inneren Verwaltung bis
zu 45 Mk. aussprechen. Eine Umwandlung dieser
Strafen in Haft ist unzulässig. Wird nach Verhängung
der Ungehorsamsstrafe der erneuerten. Verfügung
keine Folge geleistet, so kann, wenn weder eine
Vollstreckungsmaßregel noch ein sonstiges Zwangs-
mittel zur Durchführung des Vollzuges anwendbar ist,
die Strafe wiederholt werden.
3. In Fällen, die mit Strafe gesetzlich bedroht
sind, ist die Verwaltungsbehörde, vorbehaltlich der
späteren Strafverfolgung, soweit nötig, zur vorläufigen
Einschreitung befugt. (Im übrigen wird in $ 19 noch
von den weiteren Zwangsmitteln der Polizeibehörden
die Rede sein.)
Ein weitgehendes Zwangsvollstreckungsrecht steht
den Behörden der Finanzverwaltung bezüglich der
Staatsgefälle, dann den Zollbehörden bezüglich der