$ 15. Das staatliche Zwangsrecht gegen das Vermögen. 117
an fremder Sache für notwendige oder gemeinnützige
öffentliche Zwecke zu entziehen oder mit einer
Dienstbarkeit zu belasten (zu enteignen).
Dieses Recht des Staates wird in Bayern durch
ein allgemeines Gesetz, das Gesetz vom 17. No-
vember 1837, die Zwangsabtretung von Grundeigentum
für öffentliche Zwecke betreffend, geregelt; außerdem
sind noch einige Enteignungsfälle in besonderen Ge-
setzen (Wassergesetz, Fischereigesetz, Flurbereini-
gungsgesetz, Berggesetz und den Bestimmungen über
die Abtretung von Kiesgruben und Steinbrüchen zu
Staatsstraßenbauten) festgelegt.
Nach dem erstgenannten Gesetze bezieht” sich
der öffentlich-rechtliche, persönliche Anspruch auf
Enteignung gegen volle Entschädigung nur auf
unbewegliches Eigentum; Inhaber des Enteignungs-
anspruches (Enteigner) können der Staat selbst, dann
Gemeindeverbände und solche Privatpersonen sein,
denen die Staatsregierung die Ausführung einer mit
dem Enteignungsrechte ausgestatteten Unternehmung
unter bestimmten Bedingungen eingeräumt hat. Ent.
eigneter ist jede physische oder juristische Person,
unter Umständen auch der Staat oder die Gemeinde
selbst, die einen zur Durchführung eines Unternehmens
notwendigen Grundbesitz oder ein Recht an einem
solchen haben.
Der Enteignungsanspruch geht regelmäßig auf
Abtretung von Eigentum; die Bestellung einer Dienst-
barkeit an einer fremden Sache kann der Enteigner
nur wahlweise mit der Eigentumsabtretung dem Ent-
eigneten ansinnen. Rechte Dritter an der enteigneten
Sache, die mit dem Zwecke, für den enteignet wird,
nicht vereinbar sind, erlöschen mit der Enteignung;
dagegen haben die Berechtigten Anspruch auf volle
Entschädigung, und zwar sowohl auf Ersatz des ge-
meinen Wertes des Enteignungsgegenstandes als wie