Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 15. Das staatliche Zwangsrecht gegen das Vermögen. 119 
Bezirk der Enteignungsgegenstand gelegen ist; diese 
erholt sofort die Weisung des Staatsministeriums 
des Innern, ob das Enteignungsverfahren eingeleitet 
werden darf.e Bei ablehnendem DBescheide des 
Ministeriums ist die Unstatthaftigkeit der Enteignung 
endgültig entschieden; der zustimmende Bescheid 
bedeutet die Erlaubnis zur Eröffnung des Verfahrens, 
ohne in der Sache selbst irgendeine Entscheidung 
zu treffen. 
Zur Feststellung des Enteignungsfalles beraumt 
die Distriktsverwaltungbehörde zunächst eine Tagfahrt 
mit den Beteiligten an und versucht eine gütliche 
Einigung, die sie im Falle des Gelingens sofort zur 
Niederschrift bringt; andernfalls legt sie die Verhand- 
lungen der Kreisregierung, Kammer des Innern, zur 
Entscheidung vor. Diese entscheidet im Verwaltungs- 
rechtswege im ersten, der Verwaltungsgerichtshof im 
zweiten Bechtszuge über die Abtretungsfrage, und 
zwar sowohl darüber, ob das Unternehmen einem not- 
wendigen oder gemeinnützigen öffentlichen Zwecke 
dient, als auch darüber, ob die Abtretungen oder 
Rechtseinräumungen gesetzlich gerechtfertigt sind; 
nur bei Enteignungen zum Zwecke der Landes- 
verteidigung entscheidet über beide Fragen aus- 
schließlich das Gesamtstaatsministerium. 
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt, falls 
über dieselbe Streit besteht, nach Erledigung der 
Enteignungsfrage durch die Distriktsverwaltungs- 
behörde mittels Schätzung. Antrag hierauf steht dem 
Enteigner und, falls dieser ihn innerhalb sechs Monaten 
nicht stellt, jedem Beteiligten zu. Die Distrikts- 
verwaltungsbehörde versucht in einer Tagfahrt, zu 
der sie drei sachverständige Schätzleute zuzieht, eine 
Einigung, die durch Niederschrift sofort rechtswirksam 
wird; andernfalls setzt sie die Entschädigungssumme 
beschlußmäßig fest, wobei sie an den Ausspruch der
	        
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