Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

120 IV. Allgemeine Tätigkeit der Staatsgewalt. 
Schätzleute bei Einigkeit derselben gebunden ist, 
während sie bei Uneinigkeit derselben die Ent- 
schädigung innerhalb der Grenzen der verschiedenen 
Wertsangaben unter Würdigung der Begründung der- 
selben bestimmt. Gegen die Festsetzung der Ent- 
schädigung durch die Distriktsverwaltungsbehörde 
steht jedem Beteiligten innerhalb eines Monats der 
Rechtsweg offen. Das Verfahren richtet sich nach 
den Bestinımungen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. 
Zuständig, ist das Gericht, in dessen Bezirk der Ab- 
tretungsgegenstand gelegen ist. Auf Verlangen eines 
Beteiligten ist eine neue Schätzung vorzunehmen, 
wobei die früheren Schätzleute nur mit Zustimmung 
der Beteiligten als Sachverständige zugezogen werden 
dürfen. 
Nach Festsetzung der Entschädigung durch die 
Distriktsverwaltungsbehörde hat der Enteigner ohne 
Rücksicht darauf, ob der Rechtsweg betreten wurde 
oder noch betreten werden kann, ebenso wie im 
Falle der gütlichen Vereinbarung das Recht, gegen 
Erlegung der Entschädigungssumme nebst Kosten in 
den Besitz der Abtretungsgegenstände eingewiesen 
zu werden; nach der Einweisung, die durch Beschluß 
der Distriktsverwaltungsbehörde erfolgt, kann der 
Enteigner über den Enteignungsgegenstand nach Maß- 
gabe der Zweckbestimmung frei verfügen. Diese 
Verfügung kann aber, ausgenommen wenn der Staat 
Enteigner ist, auf Antrag des Enteigneten durch 
Urteil des Gerichts von einer Sicherheitsleistung für 
den Fall der Erhöhung der Entschädigung abhängig 
gemacht werden. 
Die Kosten des gebührenfreien Abtretungs-, Ent- 
schädigungs- und Einweisungsverfahrens und die den 
Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen träst 
der Enteigner.
	        
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