120 IV. Allgemeine Tätigkeit der Staatsgewalt.
Schätzleute bei Einigkeit derselben gebunden ist,
während sie bei Uneinigkeit derselben die Ent-
schädigung innerhalb der Grenzen der verschiedenen
Wertsangaben unter Würdigung der Begründung der-
selben bestimmt. Gegen die Festsetzung der Ent-
schädigung durch die Distriktsverwaltungsbehörde
steht jedem Beteiligten innerhalb eines Monats der
Rechtsweg offen. Das Verfahren richtet sich nach
den Bestinımungen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
Zuständig, ist das Gericht, in dessen Bezirk der Ab-
tretungsgegenstand gelegen ist. Auf Verlangen eines
Beteiligten ist eine neue Schätzung vorzunehmen,
wobei die früheren Schätzleute nur mit Zustimmung
der Beteiligten als Sachverständige zugezogen werden
dürfen.
Nach Festsetzung der Entschädigung durch die
Distriktsverwaltungsbehörde hat der Enteigner ohne
Rücksicht darauf, ob der Rechtsweg betreten wurde
oder noch betreten werden kann, ebenso wie im
Falle der gütlichen Vereinbarung das Recht, gegen
Erlegung der Entschädigungssumme nebst Kosten in
den Besitz der Abtretungsgegenstände eingewiesen
zu werden; nach der Einweisung, die durch Beschluß
der Distriktsverwaltungsbehörde erfolgt, kann der
Enteigner über den Enteignungsgegenstand nach Maß-
gabe der Zweckbestimmung frei verfügen. Diese
Verfügung kann aber, ausgenommen wenn der Staat
Enteigner ist, auf Antrag des Enteigneten durch
Urteil des Gerichts von einer Sicherheitsleistung für
den Fall der Erhöhung der Entschädigung abhängig
gemacht werden.
Die Kosten des gebührenfreien Abtretungs-, Ent-
schädigungs- und Einweisungsverfahrens und die den
Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen träst
der Enteigner.