Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

5 15. Das staatliche Zwangsrecht gegen das Vermögen. 121 
Neben dem ordentlichen Enteignungsrechte kennt 
das Gesetz noch ein außerordentliches nur dem Staate 
zustehendes Enteignungsrecht in Fällen öffentlichen 
Notstandes (Feuer- und Wassergefahr, Erdbeben und 
Erdstürze, Kriegs- oder andere dringende Not), das 
jedoch ohne bestimmtes Verfahren im Verwaltungs- 
wege ohne Aufschub ausgeübt wird, während die 
Entschädigung nach den Grundsätzen und in sinn- 
gemäßer Anwendung der für die ordentliche Ent- 
eignung bestehenden Vorschriften festzusetzen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.