124 V. Finanzrecht.
Gefälle, ältere und neuere Bodenzinse, Handlöhne und
Besitzveränderungsabgaben, Naturaliengrundgefälle).
Außer den Staatsdomänen gehören zu den Staats-
einnahmen die Zinsen aus Staatsgüterkaufschillingen
und Staatsaktivkapitalien, die Renten aus Staats- und
anderen Verträgen, die besonderen Abgaben (z. B.
Grubenfeldabgaben, Brücken- und Straßengelder, Ab-
gaben von geistlichen Pfründen, Gebühren für be-
sondere Bewilligungen), die Einnahmen aus herren-
losen und beschlagnahmten Sachen und erblosen Gütern,
aus der Perlenfischerei, aus dem Verkaufe unbrauch-
barer Gegenstände der Militärverwaltung, aus der
Münzanstalt, aus der Königlichen Bank in Nürnberg,
aus dem Betriebe der Eisenbahnen, Posten, Tele-
srafen, der Dampfschiffahrt und der Kanäle, endlich
aus dem Gesetz- und Verordnungsblatte.
Jede Veräußerung des Staatsgutes (Ver-
kauf, Schenkung, Vergebung durch letzte Willens-
erklärung, Verleihung neuer Lehen und Beschwerung
mit einer ewigen Last, Verpfändung oder Hingabe durch
einen Vergleich gegen Geld) ist verfassungsrechtlich
unzulässig. Ausgenommen sind hiervon die bisher zur
Belohnung vorzüglicher, dem Staat geleisteter Dienste,
verliehenen und mit Zustimmung des Landtages künftig
als Manneslehen der Krone zu verleihenden Lehen,
Staatsdomänen und Renten (Dotationen) und Wieder-
verleihung heimfallender Lehen, dann zweckmäßige
Veränderungen und Verbesserungen an dem beweg-
lichen Vermögen, endlich eine Reihe von dem Könige
vorbehaltenen, das Vermögen betreffenden Staatshand-
lungen unter dem Vorbehalte, daß das Staatseinkommen
nicht geschmälert und Ersatz geschaffen wird.
B. Staatsschulden.
Man unterscheidet zwischen Verwaltungs-
schulden und Finanzschulden; erstere, einer