Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

124 V. Finanzrecht. 
Gefälle, ältere und neuere Bodenzinse, Handlöhne und 
Besitzveränderungsabgaben, Naturaliengrundgefälle). 
Außer den Staatsdomänen gehören zu den Staats- 
einnahmen die Zinsen aus Staatsgüterkaufschillingen 
und Staatsaktivkapitalien, die Renten aus Staats- und 
anderen Verträgen, die besonderen Abgaben (z. B. 
Grubenfeldabgaben, Brücken- und Straßengelder, Ab- 
gaben von geistlichen Pfründen, Gebühren für be- 
sondere Bewilligungen), die Einnahmen aus herren- 
losen und beschlagnahmten Sachen und erblosen Gütern, 
aus der Perlenfischerei, aus dem Verkaufe unbrauch- 
barer Gegenstände der Militärverwaltung, aus der 
Münzanstalt, aus der Königlichen Bank in Nürnberg, 
aus dem Betriebe der Eisenbahnen, Posten, Tele- 
srafen, der Dampfschiffahrt und der Kanäle, endlich 
aus dem Gesetz- und Verordnungsblatte. 
Jede Veräußerung des Staatsgutes (Ver- 
kauf, Schenkung, Vergebung durch letzte Willens- 
erklärung, Verleihung neuer Lehen und Beschwerung 
mit einer ewigen Last, Verpfändung oder Hingabe durch 
einen Vergleich gegen Geld) ist verfassungsrechtlich 
unzulässig. Ausgenommen sind hiervon die bisher zur 
Belohnung vorzüglicher, dem Staat geleisteter Dienste, 
verliehenen und mit Zustimmung des Landtages künftig 
als Manneslehen der Krone zu verleihenden Lehen, 
Staatsdomänen und Renten (Dotationen) und Wieder- 
verleihung heimfallender Lehen, dann zweckmäßige 
Veränderungen und Verbesserungen an dem beweg- 
lichen Vermögen, endlich eine Reihe von dem Könige 
vorbehaltenen, das Vermögen betreffenden Staatshand- 
lungen unter dem Vorbehalte, daß das Staatseinkommen 
nicht geschmälert und Ersatz geschaffen wird. 
B. Staatsschulden. 
Man unterscheidet zwischen Verwaltungs- 
schulden und Finanzschulden; erstere, einer
	        
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