$ 16. Das Finanzrecht des Staates. 129
Jeder Verwaltungsbezirk ist in mehrere Steuerbezirke
(Steuergemeinden) eingeteilt; für jeden derselben be-
steht ein die Orts- und Flurgrenzen und bei jedem
einzelnen Grundstücke die unveränderlich laufende
Plannummer enthaltender Plan; der Urplan wird bei
dem Katasterbureau aufbewahrt, jede Gemeinde er-
hält zwei Abdrücke.
Die Haussteuer ist eine unmittelbare Staats-
auflage, mit der die Nutzung aus Häusern belegt
wird. Ihr unterliegen mit Ausnahme der dem Könige
und der Königin, dem Staate und dem Reiche ge-
gehörigen Gebäude, dann der Kirchengebäude, der
öffentlichen Schul- und Erziehungshäuser, der Stiftungs-
gebäude mit öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten,
endlich der den Mitgliedern des Königlichen Hauses
gehörigen und von ihnen bewohnten Schloßgebäude
alle im Königreiche befindlichen Häuser, Neben-
gebäude und Hausteile; in Gemeinden mit wirklichen
Mietbeständen (Städten und Märkten) wird sie nach
dem wirklichen jährlichen Mietsertrag oder dem durch
Einschätzung gefundenen möglichen Mietsertrag un-
vermieteter Häuser — Miethaussteuer — erhoben,
in Gemeinden ohne Mietbestände ist ein nach dem
Verhältnis von 5 Mk. für das Ar überbauter Fläche ge-
fundenerErtragsanschlagmaßgebend — Arealhaussteuer.
Der auf diese Weise gefundene Mietsertrag bildet,
in Mark ausgedrückt, die Haussteuerverbältniszabl.
Durch Finanzgesetz wird jeweils bestimmt, wieviel
Pfennig Jahressteuer für jede Mark der Haussteuer-
verhältniszahl erhoben werden (gegenwärtig 3,85 Pfg.).
Die Mietenerhebung und die Regelung der Haussteuer
erfolgt unter Leitung der Regierungsfinanzkammern
durch abgeordnete Kommissäre unter Mitwirkung der
Distriktspolizeibehörden, die Mieteinschätzung durch
sachverständige, aus freier Wahl der Gemeinden hervor-
gehende Schätzer (Taxatoren) unter Leitung eines
v. Sutnor, Bayern. y