Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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ohne weiteres zugelassen werden und ihre Vermittelungstätigkeit ungehindert: aus- 
üben dürfen. 
 Die russischen Arbeiter, welche nach Deutschland kommen, um daselbst in 
landwirtschaftlichen Betrieben oder Nebenbetrieben zu arbeiten, sollen wie bisher 
kostenfrei mit Legitimationspapieren, gültig vom 1. Februar bis 20. Dezember 
neuen Stils, versehen werden. 
Auch diese Papiere sollen in deutscher und in russischer Sprache ab- 
gefaßt sein. 
Zu Artikel 3. 
Soweit die Angehörigen eines dritten Staates auf Grund der in Kraft 
stehenden Verträge und Übereinkommen von der Vormundschaft in Rußland be- 
freit sind, sollen die deutschen Reichsangehörigen in Rußland  hinsichtlich der Vor- 
mundschaft über nichtdeutsche Minderjährige dieselbe Vergünstigung genießen. 
Zu Artikel 5. 
Die von der deutschen Regierung gegenüber der russischen Einfuhr ge- 
troffenen veterinären Maßnahmen können nicht in strengerer Form eingeführt 
werden als diejenigen gegenüber von Staaten, welche sich hinsichtlich der Tier- 
seuchen und der veterinären Einrichtungen in demselben Zustande befinden wie 
Rußland. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die veterinären Abmachungen 
zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn. 
Die Zahl der lebenden Schweine, deren Einfuhr nach Oberschlesien auf 
Grund der bestehenden Bestimmungen zugelassen  ist, wird auf 2500 Stück wöchent- 
lich erhöht. 
Fleisch, welches im Sinne des deutschen Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900 
als zubereitet anzusehen. ist, wird zur Einfuhr nach Deutschland nach Maßgabe 
der Bestimmungen des erwähnten Gesetzes zugelassen werden. 
Die in den Absätzen 3 und 4 der gegenwärtigen Bestimmung enthaltenen 
Zugeständnisse  können zeitweise widerrufen oder aufgehoben werden, wenn außer- 
gewöhnliche Gründe veterinärpolizeilicher Natur dies notwendig machen. 
Zu den Artikeln 5, 6, 7, 9 und 10.  
In Hinblick darauf, daß zur Zeit in Rußland gewisse Waren bei der 
Einfuhr über die Landgrenze höheren Zollsätzen unterliegen als bei der Einfuhr 
über die Ostsee, besteht Einverständnis darüber, daß vom Tage des Inkrafttretens 
des gegenwärtigen Vertrages die Zölle bei der Einfuhr über die Landgrenze auf 
die Sätze der Zölle bei der Einfuhr über die Ostsee ermäßigt werden sollen, und
	        
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